StPO § 114
§ 114.
(1)Für die Verwahrung sichergestellter Gegenstände und Vermögenswerte hat bis zur Berichterstattung über die Sicherstellung (§ 113 Abs. 2) die Kriminalpolizei, danach die Staatsanwaltschaft zu sorgen.
(1a)Sichergestellte Kryptowerte sind auf behördeneigene Infrastruktur der Kriminalpolizei zu transferieren und dort zu verwahren. Soweit dies aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderlich ist, kann die Staatsanwaltschaft anordnen, dass die Verwahrung von Kryptowerten auch nach der Berichterstattung durch die Kriminalpolizei erfolgt.
(2)Wenn der Grund für die weitere Verwahrung sichergestellter Gegenstände und Vermögenswerte wegfällt, sind diese sogleich jener Person auszufolgen, in deren Verfügungsmacht sie sichergestellt wurden, es sei denn, dass diese Person offensichtlich nicht berechtigt ist. In diesem Fall sind sie der berechtigten Person auszufolgen oder, wenn eine solche nicht ersichtlich ist und nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt werden kann, nach § 1425 ABGB gerichtlich zu hinterlegen. Die hievon betroffenen Personen sind zu verständigen.
Solange nur ermittelt wird, ordnet die Staatsanwaltschaft die Ausfolgung sichergestellter Gegenstände an. Ist bereits Anklage erhoben und läuft das Hauptverfahren, entscheidet darüber das Gericht.
Ja. Sichergestellte Gegenstände sind grundsätzlich jener Person zurückzugeben, aus deren Verfügungsmacht sie entzogen wurden. Nur wenn diese Person offenkundig überhaupt keine Berechtigung daran hat, darf die Herausgabe verweigert werden. Bloße Zweifel an der Berechtigung genügen dafür nicht.
Grundsätzlich an jene Person, bei der die Sache sichergestellt wurde, auch wenn sie nur Verwahrer war. Anders ist es nur, wenn diese Person offensichtlich nicht zur Innehabung berechtigt war; bloße Zweifel reichen dafür nicht. Melden mehrere Personen Ansprüche an und lässt sich der wahre Berechtigte nicht mit zumutbarem Aufwand ermitteln, kann die Sache bei Gericht hinterlegt werden.