An wen gibt die Behörde beschlagnahmte Sachen zurück?
günstig für Inhaber betrifft Beschuldigte, Eigentümer, Verwahrer, Geschädigte
Grundsätzlich an jene Person, bei der die Sache sichergestellt wurde, auch wenn sie nur Verwahrer war. Anders ist es nur, wenn diese Person offensichtlich nicht zur Innehabung berechtigt war; bloße Zweifel reichen dafür nicht. Melden mehrere Personen Ansprüche an und lässt sich der wahre Berechtigte nicht mit zumutbarem Aufwand ermitteln, kann die Sache bei Gericht hinterlegt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 30.08.2017 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2017)
In § 114 Abs 2 StPO sollte den Strafbehörden keine diffizile Unterscheidung zwischen Eigentum, Besitz oder bloßer Innehabung, zB aufgrund von Verwahrungspflichten oä iSd ABGB, aufgetragen, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die sichergestellten Gegenstände grundsätzlich der Person zurückzustellen sind, bei der sie sichergestellt wurden, die also zu diesem Zeitpunkt – aus welchem Grund immer – deren Inhaber war.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Ausfolgung von sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenständen an Personen, in deren Verfügungsmacht sie sich vor der Sicherstellung oder Beschlagnahme gar nicht befanden, ist de facto auf völlig unstrittige Sachverhaltskonstellationen beschränkt und setzt voraus, dass sich die Gegenstände auch tatsächlich in behördlicher Verfügungsmacht befinden.OGH 14 Os 137/22m, 28.03.2023
- Hier: Amtshaftungsverfahren. Rechtswidrige Ausfolgung eines zuvor (rechtswidrig) sichergestellten KfZ-Anhängers durch die Staatsanwaltschaft an jemand, der offensichtlich nicht zur Innehabung berechtigt war (vgl § 114 Abs 2 StPO).OGH 1 Ob 105/17y, 28.06.2017
- Erheben mehrere Forderungsprätendenten auf den Erlagsgegenstand Anspruch und der oder die wahren Gläubiger können nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden, liegt gemäß § 114 Abs 2 Satz 2 StPO ein tauglicher Erlagsgrund vor.OGH 1 Ob 105/17y, 28.06.2017
- Bloße Zweifel an der Verfügungsberechtigung dieser Person rechtfertigen es nicht, die Herausgabe zu verweigern.OGH 1 Ob 105/17y, 28.06.2017
- Anderes gilt nur dann, wenn diese Person offensichtlich nicht zur Innehabung berechtigt war.OGH 2 Ob 46/16b, 23.02.2017
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- Das trifft auch auf den bloßen Verwahrer einer Sache zu.OGH 2 Ob 46/16b, 23.02.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131296 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 1 Ob 130/17z, 30.08.2017, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 105/17y, 28.06.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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