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An wen gibt die Behörde beschlagnahmte Sachen zurück?

günstig für Inhaber betrifft Beschuldigte, Eigentümer, Verwahrer, Geschädigte
Grundsätzlich an jene Person, bei der die Sache sichergestellt wurde, auch wenn sie nur Verwahrer war. Anders ist es nur, wenn diese Person offensichtlich nicht zur Innehabung berechtigt war; bloße Zweifel reichen dafür nicht. Melden mehrere Personen Ansprüche an und lässt sich der wahre Berechtigte nicht mit zumutbarem Aufwand ermitteln, kann die Sache bei Gericht hinterlegt werden.

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Ständige Rechtsprechung seit 2017, zuletzt bestätigt am 30.08.2017 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2017)

In § 114 Abs 2 StPO sollte den Strafbehörden keine diffizile Unterscheidung zwischen Eigentum, Besitz oder bloßer Innehabung, zB aufgrund von Verwahrungspflichten oä iSd ABGB, aufgetragen, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die sichergestellten Gegenstände grundsätzlich der Person zurückzustellen sind, bei der sie sichergestellt wurden, die also zu diesem Zeitpunkt – aus welchem Grund immer – deren Inhaber war.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 6 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0131296 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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