Bekomme ich beschlagnahmte Sachen bei unklarer Berechtigung zurück?
günstig für Betroffener betrifft Beschuldigte, Eigentümer, Betroffene, Staatsanwaltschaft
Ja. Sichergestellte Gegenstände sind grundsätzlich jener Person zurückzugeben, aus deren Verfügungsmacht sie entzogen wurden. Nur wenn diese Person offenkundig überhaupt keine Berechtigung daran hat, darf die Herausgabe verweigert werden. Bloße Zweifel an der Berechtigung genügen dafür nicht.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 2016, zuletzt bestätigt am 30.08.2017 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2016)
Grundsätzlich sind sichergestellte Gegenstände an jene Person herauszugeben, aus deren Verfügungsmacht sie entzogen wurden, es sei denn, dass diese Person offenkundig gar keine Berechtigung über den betreffenden Gegenstand hat. Bloße Zweifel an der Verfügungsberechtigung dieser Person rechtfertigen es nicht, die Herausgabe zu verweigern.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Ausfolgung von sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenständen an Personen, in deren Verfügungsmacht sie sich vor der Sicherstellung oder Beschlagnahme gar nicht befanden, ist de facto auf völlig unstrittige Sachverhaltskonstellationen beschränkt und setzt voraus, dass sich die Gegenstände auch tatsächlich in behördlicher Verfügungsmacht befinden.OGH 14 Os 137/22m, 28.03.2023
- Hier: Amtshaftungsverfahren. Rechtswidrige Ausfolgung eines zuvor (rechtswidrig) sichergestellten KfZ-Anhängers durch die Staatsanwaltschaft an jemand, der offensichtlich nicht zur Innehabung berechtigt war (vgl § 114 Abs 2 StPO).OGH 1 Ob 105/17y, 28.06.2017
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0130932 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 1 Ob 130/17z, 30.08.2017, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 105/17y, 28.06.2017, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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