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Strafprozeßordnung 1975 · Fassung ab 01.01.2025

StPO § 369

§ 369. (1)Wenn der dem Opfer entzogene Gegenstand oder Vermögenswert nicht mehr zurückgestellt werden kann, sowie in allen Fällen, in denen es sich nicht um die Rückstellung eines entzogenen Gegenstands oder Vermögenswerts, sondern um den Ersatz eines erlittenen Schadens oder entgangenen Gewinnes oder um Tilgung einer verursachten Beleidigung handelt (§ 1323 ABGB), ist im Strafurteil die Schadloshaltung oder Genugtuung zuzuerkennen, wenn sowohl ihr Betrag als auch die Person, der sie gebührt, mit Zuverlässigkeit bestimmt werden kann. (2)Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass das Opfer seinen Schaden zu hoch angebe, so kann ihn das Gericht nach Erwägung aller Umstände, allenfalls nach vorgenommener Schätzung durch Sachverständige, ermäßigen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Ein sexueller Missbrauch, der körperliche oder schwere seelische Schäden verursacht hat, gilt als Verletzung des Körpers. Schmerzengeld gebührte deshalb schon vor der Einführung der eigenen Bestimmung zum Schutz vor Gewalt in der Familie. Die Höhe wird für die gesamte Beeinträchtigung nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts bemessen.

Ja. Sie können sich dem Strafverfahren anschließen, wenn Ihnen aus der Tat irgendein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Täter zusteht. Der Schaden muss nicht genau das treffen, was die Strafbestimmung schützen soll. Beruht Ihr Anspruch dagegen auf öffentlichem Recht, geht das nicht.

Ersetzt wird nicht nur der greifbare Schaden, sondern auch das seelische Leid, das die Tat ausgelöst hat. Dazu zählt die Belastung durch eine drohende Rufschädigung, etwa wenn dadurch die Heiratsaussichten sinken. Lässt sich die Höhe nicht genau belegen, darf das Gericht sie schätzen.

Nein. Verkürzte Abgaben sind Forderungen des Staates aus seiner Hoheitsgewalt; über sie wird nicht im Strafverfahren entschieden. Die Kosten der Finanzstrafbehörde werden entweder beim Pauschalkostenbeitrag berücksichtigt oder gesondert mit Beschluss bestimmt.

Nein. Gründe, die Ihre privatrechtlichen Ansprüche als Privatbeteiligter betreffen, greift das Gericht nicht von Amts wegen auf. Sie müssen sie selbst geltend machen.

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