Kann das Finanzamt seine Steuern im Strafverfahren zugesprochen bekommen?
günstig für Angeklagter betrifft Angeklagte, Unternehmer, Finanzstrafbehörde
Nein. Verkürzte Abgaben sind Forderungen des Staates aus seiner Hoheitsgewalt; über sie wird nicht im Strafverfahren entschieden. Die Kosten der Finanzstrafbehörde werden entweder beim Pauschalkostenbeitrag berücksichtigt oder gesondert mit Beschluss bestimmt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 04.07.2017 (11 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Privatrechtliche (Entschädigungsansprüche) Ansprüche der Finanzstrafbehörde, die im Adhäsionsverfahren gemäß den §§ 365 ff StPO miterledigt werden könnten, sind nicht denkbar (9 Os 37/75). Die den Finanzstrafbehörden in Bezug auf ein Strafverfahren erwachsenen Kosten sind entweder bei Bestimmung des Pauschalkostenbeitrags zu berücksichtigen (§ 227 Abs 2 FinStrG) oder (soweit sie aus der Privatbeteiligten-Stellung resultieren) mit gesondertem Beschluss als Kosten der Privatbeteiligung gemäß § 227 Abs 1 FinStrG zu bestimmen; die verkürzten Abgaben (hier: Eingangsabgaben) betreffen hingegen Geldleistungen hoheitsrechtlicher Natur, deren Festsetzung und Durchsetzung nicht im gerichtlichen Strafverfahren stattzufinden hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Unbeschadet dessen, dass der Finanzstrafbehörde im gerichtlichen Finanzstrafverfahren kraft Gesetzes die Stellung eines Privatbeteiligten mit daraus resultierenden (erweiterten) prozessualen Rechten zukommt (§ 200 FinStrG), sind (Entschädigungs-)Ansprüche privatrechtlicher Natur der Finanz-(straf-)behörde, die in einem Adhäsionsverfahren nach dem 17. Hauptstück der Strafprozessordnung (§§ 366 ff StPO) (mit-)erledigt werden könnten, aufgrund des öffentlich-rechtlichen Charakters einer Abgabenforderung, womit der Rechtsweg - als allgemeine Prozessvoraussetzung- unzulässig ist, nicht denkbar (WK-StPO, Vorbem zu §§ 365 - 379 Rz20).OGH 13 Os 152/08i, 19.02.2009
- Wegen öffentlicher-rechtlicher Forderungen ist ein Anschluss als Privatbeteiligter unzulässig.OGH 10 Os 134/81, 11.09.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0086704 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 11.
- OGH 14 Os 20/17y, 04.07.2017
Im Gesetz
- Strafprozeßordnung 1975 (StPO) § 47 · Befangenheit von Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft
- StPO § 369
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