ASVG § 293
Richtsätze
§ 293.
(1)Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
a)
für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa)
wenn sie mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in, der/die seinen/ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat, im gemeinsamen Haushalt leben
1751,56 € (Anm. 1),
bb)
wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen
1 110,26 € (Anm. 2),
b)
für Pensionsberechtigte auf Witwen/Witwerpension oder Pension nach § 259
1 110,26 € (Anm. 2),
c)
für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
aa)
bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
408,36 € (Anm. 3),
falls beide Elternteile verstorben sind
613,16 € (Anm. 4),
bb)
nach Vollendung des 24. Lebensjahres
725,67 € (Anm. 5),
falls beide Elternteile verstorben sind
1 110,26 € (Anm. 2).
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 171,31 € (Anm. 6) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht, solange das Kind einen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat.
(2)An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2024, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(3)Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 411/1996)
(___________________
Anm. 1: gemäß BGBl. II Nr. 407/2023 für 2024: 1 921,46 €
gemäß BGBl. II Nr. 417/2024 für 2025: 2 009,85 €
gemäß BGBl. II Nr. 263/2025 für 2026: 2 064,12 €
Anm. 2: für 2024: 1 217,96 €
für 2025: 1 273,99 €
für 2026: 1 308,39 €
Anm. 3: für 2024: 447,97 €
für 2025: 468,58 €
für 2026: 481,23 €
Anm. 4: für 2024: 672,64 €
für 2025: 703,58 €
für 2026: 722,58 €
Anm. 5: für 2024: 796,06 €
für 2025: 832,68 €
für 2026: 855,16 €
Anm. 6: für 2024: 187,93 €
für 2025: 196,57 €
für 2026: 201,88 €)
Kosten für die Rückzahlung eines Kredits werden bei der Bemessung des Unterhalts grundsätzlich nicht berücksichtigt. Anderes kann nur gelten, wenn geltend gemacht wird, dass der Kredit zur Erhaltung der Arbeitskraft oder für existenznotwendige Bedürfnisse aufgenommen wurde.
Auch Leistungen der öffentlichen Hand gehören grundsätzlich zur Grundlage der Unterhaltsbemessung. Dass eine Leistung einen bestimmten Zweck hat, reicht für sich allein nicht aus, um sie herauszunehmen.
Die Höhe der Mindestpension ist nur eine Orientierungshilfe dafür, ob ein Kind mit eigenem Einkommen bereits selbsterhaltungsfähig ist. Liegt der Unterhalt, den der Pflichtige nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erbringen hätte, darüber, soll das Kind auch während der beruflichen Ausbildung am höheren Lebensstandard seiner Eltern angemessen teilhaben.
Es ist sachgerecht, die Selbsterhaltungsfähigkeit eines Lehrlings dann anzunehmen, wenn sein Bezug die Höhe des Mindestpensionssatzes erreicht.
In der Regel ja, wenn sie für den allgemeinen Bedarf zur Verfügung steht; das gilt für das Einkommen beider Seiten. Nicht als Einkommen zählen Leistungen, die einen besonderen Mehraufwand abdecken, etwa Pflegegeld, oder die das Gesetz ausdrücklich ausnimmt. Kann die Leistung später zurückgefordert werden, bleibt der Unterhaltsanspruch bestehen.
Der notwendige Unterhalt der betreibenden Seite gilt nur dann als sichergestellt, wenn sie über Einkünfte in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes verfügt. Liegen die Einkünfte darunter, ist der Unterhalt nicht gesichert.
Bezieht ein Unterhaltspflichtiger zu seiner Pension eine Ausgleichszulage, zählt diese als Einkommen bei der Unterhaltsberechnung. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich die Zulage wegen Ehegatten oder Kindern im Haushalt erhöht hat. Diese Erhöhung steht nicht den Angehörigen zu, sondern erhöht nur das Einkommen des Pensionsbeziehers.