Ist mein Kind als Lehrling ab der Mindestpension selbsterhaltungsfähig?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 23.04.2024 (42 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nichtvorliegen einfacher Verhältnisse (der durch Prozentmethode ermittelte Betrag übersteigt den Regelbedarf bei weitem).OGH 2 Ob 44/24w, 23.04.2024
- Richtsatz für die Gewährung einer Ausgleichszulage nach § 293 Abs 1 lit a [nunmehr] sublit bb ASVG.OGH 1 Ob 107/19w, 25.09.2019
- Dies jedoch dann nicht, wenn besondere Bedürfnisse des Kindes bestehen, die aus dem Eigeneinkommen nicht zu decken sind, wie zB dass ein Kind weiterhin auf elterliche Betreuung oder auf spezielle Erziehungshilfen angewiesen ist.OGH 5 Ob 560/94, 31.01.1995
- Dieser kann für die - keineswegs seltenen - Fälle, in denen der geschuldete Unterhaltsbetrag mit Rücksicht auf das Einkommen des Unterhaltspflichtigen oder dessen Sorgepflicht verhältnismäßig gering ist, als Richtschnur dienen.OGH 1 Ob 629/91, 15.01.1992
- Bei der Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit kann grundsätzlich nur jenes Einkommen berücksichtigt werden das dem Kind tatsächlich zur Verfügung steht, somit das Nettoeinkommen.OGH 10 ObS 195/90, 26.06.1990
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- Dieser kann bei der Unterhaltsbemessung für einfachste Lebensverhältnisse eine Richtschnur bieten.OGH 3 Ob 547/90, 13.06.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047645 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 42.
- OGH 2 Ob 44/24w, 23.04.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 24/20g, 13.10.2020, Fall aus Niederösterreich
- OGH 1 Ob 107/19w, 25.09.2019, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 72/17x, 23.02.2018
- OGH 4 Ob 7/17h, 21.02.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 293 · Richtsätze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Erst ab dem nächsten Monatsersten. Tritt der Grund für die Herabsetzung mitten im Monat ein, bleibt die Unterhaltspflicht für diesen Monat noch in voller Höhe bestehen. Eine Aufteilung auf Bruchteile eines Monats ist nicht vorgesehen.
Ein Kind, das bereits selbst für sich sorgen konnte, kann wieder Unterhalt bekommen, wenn es eine weitere Ausbildung mit deutlich besseren Berufsaussichten beginnt, wobei dafür ein strenger Maßstab gilt. Für Sie als Unterhaltspflichtigen gilt das nicht in gleicher Weise. Entscheiden Sie sich für eine weitere Ausbildung, mindert das Ihre Unterhaltspflicht nicht, weil Sie sich anstrengen müssen.