Zählen staatliche Leistungen beim Unterhalt mit?
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 12.08.2025 (61 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch die Heimopferrente ist als tatsächliches Einkommen des Unterhaltsschuldners in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.OGH 9 Ob 59/22z, 24.11.2022
- Die Zweckwidmung einer Sozialleistung für Aufwendungen des Allgemeinbedarfs steht der Einbeziehung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht entgegen.OGH 9 Ob 59/22z, 24.11.2022
- Kostenlose Wohnmöglichkeit im ausländischen Staat.OGH 3 Ob 109/20f, 18.08.2020
- Zum Krankenhaus-Taggeld siehe nunmehr RS0128528.OGH 8 Ob 1/13z, 24.01.2013
- Dieselben Überlegungen, derentwegen Schmerzengeld als Sonderbedarf von der Unterhaltsbemessungsgrundlage auszunehmen ist, gelten auch hinsichtlich der Zinserträge aus Schmerzengeld.OGH 7 Ob 166/10b, 22.10.2010
Alle 29 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Studienbeihilfe.OGH 2 Ob 253/09h, 28.01.2010
- Hinsichtlich der Einkommenswirksamkeit verschiedener öffentlich-rechtlicher Leistungen wird von der Rechtsprechung eine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich des Unterhaltsberechtigten einerseits und des Unterhaltspflichtigen andererseits vorgenommen.OGH 2 Ob 253/09h, 28.01.2010
- Das Kinderbetreuungsgeld ist in die Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines anderen Kindes gegen die bezugsberechtigte Mutter einzubeziehen.OGH 8 Ob 8/09y, 21.12.2009
- Zwischen den mit der KBGG-Novelle BGBl I 2007/76 eingeführten verschiedenen Bezugsmodellen wird dabei nicht differenziert, weshalb eine unterschiedliche Behandlung von „Kurzleistungen" (§ 5a KBGG) nicht angebracht ist.OGH 10 Ob 76/09p, 24.11.2009
- Das vom Unterhaltspflichtigen bezogene Kinderbetreuungsgeld ist nach allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.OGH 10 Ob 76/09p, 24.11.2009
- Das Kinderbetreuungsgeld ist nach den allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu behandeln.OGH 4 Ob 133/09a, 08.09.2009
- Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 42 KBGG ergibt sich die Möglichkeit einer verfassungskonformen Differenzierung zwischen unterhaltsberechtigten und unterhaltspflichtigen Kinderbetreuungsgeldbeziehern.OGH 10 Ob 112/08f, 24.02.2009
- Neben der klaren Bezugnahme auf Unterhaltsansprüche, nicht auf Unterhaltspflichten, wird in § 42 KBGG das „eigene Einkommen" des Kindes und des beziehenden Elternteils angesprochen. „Eigeneinkommen" steht in Zusammenhang mit einer Unterhaltsberechtigung, nicht einer Unterhaltspflicht.OGH 10 Ob 112/08f, 24.02.2009
- Gegen die Wortfolge „noch des beziehenden Elternteils" in § 42 KBGG idF BGBl I 2007/76 sowie gegen § 43 Abs 1 KBGG idF BGBl I 2007/76 bestehen verfassungsrechtliche Bedenken - Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH (siehe RS0124409).OGH 7 Ob 223/08g, 17.12.2008
- Dass andere Sozialleistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden, ist dem entgegen zu halten, dass das Kinderbetreuungsgeld sich von diesen Leistungen mit Einkommensersatzfunktion insofern unterscheidet, als es eine Abgeltung dafür darstellen soll, dass man sich dem Kind widmet.OGH 6 Ob 200/08t, 06.11.2008
- Mit der Neuregelung des § 42 KBGG (BGBl I 2007/76) brachte der Gesetzgeber in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er im Bereich des Unterhaltsrechts das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elternteils behandelt haben will.OGH 6 Ob 200/08t, 06.11.2008
- Eine vom unterhaltsberechtigten Ehegatten bezogene Ausgleichszulage ist kein unterhaltsminderndes Eigeneinkommen.OGH 3 Ob 160/08p, 03.10.2008
- Hier: Leistungen nach dem stmk SHG 1998.OGH 7 Ob 284/06z, 31.01.2007
- Keine Einbeziehung der Vergütung aus einer Krankenzusatzversicherung für die Nichtinanspruchnahme der Sonderklasse bei stationärem Aufenthalt in einem Krankenhaus, da nach der Zweckwidmung der Versicherungsleistung diese eben gerade der Erhöhung der Lebensqualität des Versicherten dient.OGH 8 Ob 140/05d, 26.01.2006
- Ein nach den §§ 9 ff KBGG gewährter Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist jedoch nur dann in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn die Zahlung für jenes Kind gewährt wird, dessen Unterhalt zu bemessen ist.OGH 7 Ob 170/04g, 08.09.2004
- Daher wurden in der Rechtsprechung die Sozialhilfe nach verschiedenen Landesgesetzen, die Notstandshilfe, die Ausgleichszulage und das Karenzurlaubsgeld als Einkommen qualifiziert, Pflegegeld und Hilflosenzuschuss aber nicht, soweit damit ein Mehraufwand (Sonderbedarf) gedeckt wird (so schon 6 Ob 257/01i).OGH 6 Ob 8/03z, 02.10.2003
- Auch das Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (BGBl I 2001/103) ist wie schon bisher das Karenzgeld (Karenzurlaubsgeld) der Ehegattin des Geldunterhaltspflichtigen als ein für die Unterhaltsermittlung relevantes Einkommen der Ehegattin zu qualifizieren.OGH 1 Ob 157/03z, 01.07.2003
- Die von einem unterhaltspflichtigen Pensionisten bezogene Ausgleichszulage ist als Einkommen des Unterhaltspflichtigen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.OGH 7 Ob 152/03h, 30.06.2003
- Hier: Kinderbetreuungsgeld des Landes Kärnten.OGH 7 Ob 174/02t, 11.12.2002
- Auch wenn derartige Leistungen der Ehefrau des Unterhaltspflichtigen zukommen, sind sie als bei der Unterhaltsermittlung zu berücksichtigendes Einkommen der Ehefrau zu qualifizieren.OGH 7 Ob 174/02t, 11.12.2002
- Dies gilt auch für EU-Förderungen, die der Existenzsicherung und Abgeltung eines Ausfalls von Betriebseinnahmen dienen.OGH 1 Ob 49/02s, 22.03.2002
- Deshalb werden auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwands für einen Sonderbedarf dienen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen des Unterhaltspflichtigen qualifiziert und bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt, was etwa für die Ausgleichszulage, das Karenzurlaubsgeld, die Notstandshilfe oder auch für die Sozialhilfe nach verschiedenen Landesgesetzen gilt.OGH 1 Ob 108/01s, 29.05.2001
- Zum Ausscheiden einer öffentlich-rechtlichen Leistung aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt es, wenn eine Leistung ausschließlich einen bestimmten Sonderbedarf des Unterhaltsberechtigten abdecken soll.OGH 5 Ob 10/99b, 12.10.1999
- Notstandshilfe.OGH 10 Ob 2104/96a, 16.07.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0047456 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 61.
- OGH 8 Ob 147/24m, 12.08.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 187/23w, 27.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 42/23i, 12.09.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 9 Ob 16/23b, 31.05.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 9 Ob 71/22i, 17.11.2022, Fall aus Niederösterreich
- OGH 3 Ob 109/20f, 18.08.2020, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 113/17d, 13.02.2018, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 7/17h, 21.02.2017, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 149/16t, 30.08.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 293 · Richtsätze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, aber nur dann, wenn der Zuschuss für genau jenes Kind gewährt wird, dessen Unterhalt bemessen wird. Wird er für ein anderes Kind ausbezahlt, bleibt er bei der Berechnung außer Betracht.
Ja. Die Wohnbeihilfe wird als Teil des Einkommens behandelt und in die Unterhaltsbemessung einbezogen. Auch beim Unterhaltsberechtigten mindert eine bezogene Wohn- oder Mietzinsbeihilfe den Anspruch, weil sie einen typischen Unterhaltsbedarf deckt. Auf eine noch gar nicht beantragte Beihilfe dürfen Sie aber nicht verwiesen werden.