Zählt eine Sozialleistung zum Einkommen bei der Unterhaltsberechnung?
betrifft Unterhaltspflichtige, Unterhaltsberechtigte, Eltern, Kinder
In der Regel ja, wenn sie für den allgemeinen Bedarf zur Verfügung steht; das gilt für das Einkommen beider Seiten. Nicht als Einkommen zählen Leistungen, die einen besonderen Mehraufwand abdecken, etwa Pflegegeld, oder die das Gesetz ausdrücklich ausnimmt. Kann die Leistung später zurückgefordert werden, bleibt der Unterhaltsanspruch bestehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 15.04.2026 (63 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Soweit die Unterhaltsbedürfnisse einer Person infolge einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung von einem Dritten gedeckt werden, bestehen keine Unterhaltsansprüche gegen einen nach Privatrecht Unterhaltspflichtigen, weil kein Anspruch auf Doppelversorgung besteht. Deshalb werden auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwandes für einen Sonderbedarf dienen oder nach gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen; anderes gilt dagegen für Sozialleistungen zur Deckung des Mehraufwandes für einen bestimmten Sonderbedarf, jedoch auch hier mit dem Ausschluss eines erhöhten Unterhaltsanspruchs gegen den Unterhaltspflichtigen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine Anrechnung als Eigeneinkommen. Auch das novellierte K-ChG sieht unverändert eine aufgeschobene Legalzession vor.OGH 6 Ob 131/24v, 27.08.2024
- Im Hinblick auf die in § 19 Abs 3a K-ChG bei Leistungen nach § 8 K-ChG grundsätzlich weiterhin bestehende Kostenersatzpflicht der gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen und der in § 19 Abs 4 K-ChG angeordneten aufgeschobenen Legalzession für diesen Fall besteht ein Unterhaltsanspruch der gemäß § 13 K-ChG voll intern in einer stationären Einrichtung geförderten Person mit Behinderung dem Grunde nach jedenfalls in dem Umfang weiterhin, als ihr ein Taschengeld nach § 13 Abs 2 iVm § 8 Abs 2 K-ChG gewährt wird oder aber sie ungeachtet der vollen internen Förderung in der stationären Einrichtung noch unter § 8 Abs 1 K-ChG zu subsumierende Bedürfnisse hat.OGH 5 Ob 112/19k, 24.09.2019
- Hier: Mindestsicherung nach dem Tir MSG.OGH 9 Ob 21/17d, 28.11.2017
- Hier: Zur Frage der Einstellung von Unterhaltsvorschüssen nach § 20 Abs 1 Z 4 lit b UVG.OGH 10 Ob 1/17w, 18.07.2017
- Dabei ist nicht nur auf den Richtsatz abzustellen, sondern es sind auch zusätzliche Beihilfen, beispielsweise für Unterkunft und Heizung, deren Bedarf von den Richtsätzen nicht erfasst wird, zu berücksichtigen.OGH 10 Ob 1/17w, 18.07.2017
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- Ob der Unterhaltsberechtigte einen Anspruch auf Doppelversorgung hat, ist nach dem Gesetzeszweck zu beurteilen; Anhaltspunkte für die Absicht des Gesetzgebers bieten die gesetzlichen Regelungen über den Rechtsübergang der Unterhaltsansprüche und über die Kostenbeitragspflicht des Unterhaltsverpflichteten.OGH 4 Ob 7/17h, 21.02.2017
- Hier: Hauptleistungen nach dem Oö Chancengleichheitsgesetz (Oö ChG).OGH 8 Ob 6/16i, 27.09.2016
- Hier: Mindestsicherung nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz.OGH 9 Ob 27/16k, 24.06.2016
- Hier: Sozialleistungen nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz ‑ StBHG (stmk BhG) bzw nach dem stmk Mindestsicherungsgesetz ‑ StMSG (stmk MSG).OGH 1 Ob 29/16w, 28.04.2016
- Sieht das jeweilige Sozialhilfegesetz weder eine den Sozialhilfeempfänger treffende Rückzahlungsverpflichtung noch eine (aufgeschobene) Legalzession des Unterhaltsanspruchs vor, kann also die einmal gewährte Sozialhilfe nicht (mehr) „zurückgefordert“ werden, ist sie als anrechenbares Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten anzusehen.OGH 1 Ob 29/16w, 28.04.2016
- Hier: Notstandshilfe.OGH 7 Ob 32/12z, 25.04.2012
- Ordnen Sozialhilfegesetze (wie hier) eine (aufgeschobene) Legalzession auch hinsichtlich Unterhaltsansprüchen an, besteht keine Doppelversorgung; der Unterhaltsanspruch des Berechtigten bleibt aufrecht.OGH 1 Ob 202/09a, 17.11.2009
- Dies gilt auch für das Kinderbetreuungsgeld, zumindest wenn ihm Einkommensersatzfunktion zukommt: Auch im hier gegebenen Fall wird von der Mutter „langes" und damit unter dem Existenzminimum liegendes Kinderbetreuungsgeld bezogen, das für die Betreuung eines Kindes im eigenen Haushalt verwendet wird.OGH 4 Ob 133/09a, 08.09.2009
- Sozialleistungen, die für den Allgemeinbedarf des Empfängers zur Verfügung stehen, fallen nach ständiger Rechtsprechung unabhängig von einer Zweckbestimmung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage.OGH 4 Ob 133/09a, 08.09.2009
- Bereits aus dem Gesetzeswortlaut des § 42 KBGG ergibt sich die Möglichkeit einer verfassungskonformen Differenzierung zwischen unterhaltsberechtigten und unterhaltspflichtigen Kinderbetreuungsgeldbeziehern.OGH 10 Ob 112/08f, 24.02.2009
- Neben der klaren Bezugnahme auf Unterhaltsansprüche, nicht auf Unterhaltspflichten, wird in § 42 KBGG das „eigene Einkommen" des Kindes und des beziehenden Elternteils angesprochen. „Eigeneinkommen" steht in Zusammenhang mit einer Unterhaltsberechtigung, nicht einer Unterhaltspflicht.OGH 10 Ob 112/08f, 24.02.2009
- Gegen die Wortfolge „noch des beziehenden Elternteils" in § 42 KBGG idF BGBl I 2007/76 sowie gegen § 43 Abs 1 KBGG idF BGBl I 2007/76 bestehen verfassungsrechtliche Bedenken - Gesetzesprüfungsantrag an den VfGH (siehe RS0124409).OGH 7 Ob 223/08g, 17.12.2008
- Mit der Neuregelung des § 42 KBGG (BGBl I 2007/76) brachte der Gesetzgeber in einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit zum Ausdruck, dass er im Bereich des Unterhaltsrechts das Kinderbetreuungsgeld nicht als Einkommen des Kindes oder eines Elternteils behandelt haben will.OGH 6 Ob 200/08t, 06.11.2008
- Eine vom unterhaltsberechtigten Ehegatten bezogene Ausgleichszulage ist kein unterhaltsminderndes Eigeneinkommen.OGH 3 Ob 160/08p, 03.10.2008
- Hier: Leistungen nach dem dSGB II sind anrechenbares Eigeneinkommen.OGH 3 Ob 25/07h, 22.02.2007
- Hier: Leistungen nach dem stmk SHG 1998.OGH 7 Ob 284/06z, 31.01.2007
- Pflegegeld an den Unterhaltsberechtigten ist nicht als Eigeneinkommen zu werten, soweit damit ein Mehraufwand (Sonderbedarf) gedeckt wird.OGH 4 Ob 236/06v, 16.01.2007
- Hier: Sozialhilfeleistungen, insbesondere Abdeckung von Mietzinsrückständen, nach dem 3.Abschnitt des WHSG („Hilfe in besonderen Lebenslagen").OGH 7 Ob 151/06s, 30.08.2006
- Nach dem stmk Behindertengesetz besteht kein Anspruch auf Doppelversorgung. Leistungen nach dem stmk BHG stellen daher ein Einkommen des Unterhaltsberechtigten dar.OGH 7 Ob 225/04w, 20.10.2004
- Eine Doppelversorgung des Unterhaltsberechtigten ist dann zu vermeiden, wenn eine solche nicht dem Gesetzeszweck entspricht. Die Absicht einer solchen Doppelversorgung ist dem Tiroler Sozialhilfegesetz nicht zu entnehmen.OGH 9 Ob 23/04d, 15.09.2004
- Pflegegeld und Hilflosenzuschuss sind nicht als Einkommen zu qualifizieren, soweit damit ein Mehraufwand (Sonderbedarf) gedeckt wird (so schon 6 Ob 257/01i).OGH 6 Ob 237/03a, 23.10.2003
- Die öffentlich-rechtliche Leistung wird im Unterhaltsverfahren daher grundsätzlich als Einkommen behandelt, und zwar sowohl dann, wenn es um dasjenige des Unterhaltspflichtigen als auch, wenn es um das Einkommen des Unterhaltsberechtigten geht.OGH 6 Ob 237/03a, 23.10.2003
- Die von einem unterhaltspflichtigen Pensionisten bezogene Ausgleichszulage ist als Einkommen des Unterhaltspflichtigen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.OGH 7 Ob 152/03h, 30.06.2003
- Wenn die Bedürfnisse eines Behinderten durch öffentlich-rechtliche Leistungen nach dem oö BehindertenG 1991 (Heimunterbringung; Vollverpflegung) gedeckt werden, hat er gegen seine unterhaltspflichtigen Eltern, die gegenüber dem Land eine Kostenbeitragspflicht trifft, keinen Unterhaltsanspruch. Es besteht kein Anspruch auf Doppelversorgung.OGH 6 Ob 257/01i, 29.11.2001
- Deshalb werden auch Sozialleistungen, die nicht dem Ausgleich eines bestimmten Mehraufwands für einen Sonderbedarf dienen oder nach den gesetzlichen Bestimmungen auf den Unterhalt nicht anrechenbar sind, als Einkommen des Unterhaltspflichtigen qualifiziert und bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt, was etwa für die Ausgleichszulage, das Karenzurlaubsgeld, die Notstandshilfe oder auch für die Sozialhilfe nach verschiedenen Landesgesetzen gilt.OGH 1 Ob 108/01s, 29.05.2001
- Auch öffentlich-rechtliche Leistungen sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wobei die in der Leistung liegende Zweckbestimmung allein noch nicht zu ihrem Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage führt.OGH 6 Ob 89/01h, 16.05.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080395 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 63.
- OGH 7 Ob 170/25p, 15.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 147/24m, 12.08.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 10 Ob 36/25d, 10.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 210/24z, 25.02.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 131/24v, 27.08.2024, Fall aus Kärnten
- OGH 5 Ob 187/23w, 27.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 9 Ob 25/23a, 24.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 213/22t, 31.05.2023, Fall aus Tirol
- OGH 9 Ob 16/23b, 31.05.2023, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 109/20f, 18.08.2020, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 94 · Sonstige Wirkungen der Ehe
- ABGB § 140 · Abstammung des Kindes
- Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) § 293 · Richtsätze
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