Wie genau muss im Urteil stehen, was ich tun muss?
betrifft Gläubiger, Verpflichtete, Kläger, Beklagte
Die geschuldete Leistung ist so genau wie möglich zu beschreiben, soweit das ihrer Natur nach überhaupt geht. Ausreichend bestimmt ist aber auch die Verpflichtung, alle für einen bestimmten Zweck nötigen Handlungen vorzunehmen, wenn sich deren Umfang abgrenzen lässt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 18.03.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Die Beschreibung der geschuldeten Leistung hat zwar, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist, so genau wie möglich zu erfolgen, hinlänglich bestimmt ist aber zB die in einem Exekutionstitel enthaltene Verpflichtung zur Vornahme aller zu einem bestimmten Zweck notwendigen Handlungen, wenn sich deren Umfang abgrenzen lässt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Verpflichtung, Anteile an einer tschechischen GmbH abzutreten und alle dafür erforderlichen Urkunden zu fertigen - kein abgrenzbarer Umfang.OGH 3 Ob 71/08z, 08.05.2008
- Wird der Beklagte zur Anbringung einer bestimmten Gebäudeisolierung verurteilt, so genügt zur Ermittlung der Details ein Rückgriff auf das die maßgebenden Tatsachen der Entscheidungsgründe tragende Sachverständigengutachten.OGH 3 Ob 91/02g, 29.01.2003
- Dem betreibenden Gläubiger soll die Exekution nicht durch einen überzogenen Formalismus unmöglich gemacht werden.OGH 3 Ob 91/02g, 29.01.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0000534 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 4 Ob 184/24y, 18.03.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 7 · Bestimmtheit des Exekutionstitels – Bestätigung der Vollstreckbarkeit
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