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Wie genau muss im Urteil stehen, was ich leisten muss?

günstig für Gläubiger betrifft Gläubiger, Schuldner, Übergeber, Übernehmer
So genau, wie es der Natur der Sache nach möglich ist. Das Gericht darf die Anforderungen nicht überspannen und den Gläubiger nicht vor praktisch unlösbare Aufgaben stellen. Es genügt, wenn sich die geschuldete Leistung aus dem Urteil nach dem üblichen Sprachgebrauch und den Gepflogenheiten des Ortes ergibt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 15.11.2021 (15 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1977)

Der Gläubiger darf bei Schaffung und Durchsetzung eines Exekutionstitels nicht vor praktisch unüberwindliche Hindernisse gestellt werden. Strenge Anforderungen an die Beschreibung der Leistung im Titel sind nur dort zu stellen, wo dies der Natur der Sache nach möglich ist. Dem Erfordernis der Bestimmtheit des Titels ist jedenfalls Genüge getan, wenn ihm die geschuldete Leistung unter Berücksichtigung des Sprachgebrauches und Ortsgebrauches und nach den Regeln des Verkehrs zu entnehmen ist (Ausgedingsleistungen).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0000532 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 15.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Bestimmter Betrag im Exekutionstitel

Aus dem Titel selbst muss hervorgehen, welcher Betrag zu zahlen ist. Ist der Betrag bloß bestimmbar, kann daraus in der Regel keine Exekution geführt werden.

günstig für Schuldner Bestimmtheit des Exekutionstitels

Vollstreckt werden darf nur, wenn sich der Umfang der geschuldeten Leistung aus dem Titel selbst ergibt. Es ist nicht zulässig, diesen Umfang erst mit zusätzlichen Urkunden nachzuweisen.

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