Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 18.03.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 4 Ob 184/24y

Worum es ging: Wie genau muss im Urteil stehen, was ich tun muss?

Fachgebiete laut RIS: Exekutionsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Konsumentenschutz und Produkthaftung

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die geschuldete Leistung ist so genau wie möglich zu beschreiben, soweit das ihrer Natur nach überhaupt geht. Ausreichend bestimmt ist aber auch die Verpflichtung, alle für einen bestimmten Zweck nötigen Handlungen vorzunehmen, wenn sich deren Umfang abgrenzen lässt.

Ein Unterlassungsbegehren darf nicht allzu eng verstanden werden, weil sich unmöglich alle denkbaren Eingriffe im Voraus beschreiben lassen. Ein ausgesprochenes Verbot erfasst daher auch alle gleichen oder ähnlichen Verhaltensweisen.

Ist eine Handlung unmöglich, weil sie nicht nur von Ihrem Willen, sondern auch von dritten Personen abhängt, muss das Gericht das von sich aus berücksichtigen. Sie müssen das nicht erst mit eigenen Einwendungen geltend machen.

Bei einer Unterlassungsklage müssen Sie bestimmt angeben, welche Handlungen der Beklagte unterlassen soll. Gegebenenfalls gehört auch dazu, wann und wo das gelten soll.

Braucht die Handlung die Zustimmung anderer Personen, hängt sie nicht ausschließlich vom Willen des Verpflichteten ab. Dann kann sie nicht mit Beugestrafen erzwungen werden, selbst wenn der Verpflichtete es verschuldet hat, dass diese Zustimmung nötig wurde.

Hat der Verpflichtete die Tür an einem versperrten Ort verwahrt und gibt es keinen eigenen Titel auf ihre Herausgabe, kann nur er selbst dem Auftrag zum Einhängen nachkommen. Ein Dritter kann diese Handlung nicht vornehmen.

Ein Titel, der zur Unterfertigung aller für einen bestimmten Zweck erforderlichen Urkunden verpflichtet, ist ausreichend bestimmt. Sie müssen diese Urkunden im Antrag nicht genau bezeichnen. Im Zweifelsfall wird das Gericht vor der Bewilligung eine Tagsatzung anberaumen.

Bei einem Anspruch auf Unterlassung ist eine gewisse allgemeine Formulierung neben den einzelnen Verboten meist notwendig. Sonst waere es zu leicht, das Verbot durch kleine Abweichungen zu umgehen. Deshalb kann ein Verbot auch Ausfuehrungen erfassen, die dem Verbotenen verwechselbar aehnlich sind.

Jede Partei darf nur einen einzigen Schriftsatz als Rechtsmittel und einen einzigen als Antwort darauf einbringen. Weitere Schriftsätze, Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig, selbst wenn Sie sie noch innerhalb der Frist einbringen.

Die Regel, nach der Ihr Schweigen nur unter bestimmten Bedingungen als Erklärung gewertet werden darf, kommt auch dann zum Tragen, wenn ein Vertragsverhältnis verlängert werden soll.

Nein. Ein Vertragsbruch bleibt in der Regel eine reine Vertragsangelegenheit. Unlauter wird er erst, wenn besondere Umstände dazukommen, etwa wenn sich jemand über den Vertrag hinwegsetzt, um die Vertragstreue seiner Mitbewerber zum eigenen Vorteil auszunützen.

So weit, wie es zur Aufklärung des Publikums nötig ist. Art und Umfang müssen im angemessenen Verhältnis zur Wirkung des Verstoßes stehen: Wurde breit geworben, muss auch die Aufklärung breit gestreut sein. Auch nach längerer Verfahrensdauer bleibt sie möglich, wenn noch Nachteile drohen.

Ein Verband kann gegen ein Verhalten nur dann vorgehen, wenn dieses für eine Vielzahl von Verträgen oder Rechtsverhältnissen Bedeutung hat. Das ist vor allem bei gesetzwidrigem Verhalten im Massengeschäft der Fall.

Die Veröffentlichung soll über die Rechtsverletzung aufklären und den betroffenen Kreisen die Gelegenheit geben, sich zu informieren und so vor Nachteilen geschützt zu sein. Gemessen an diesen Zwecken ist es zweckmäßig und angemessen, die verbotenen Klauseln zu veröffentlichen.

Zuerst wird geprüft, ob die Praktik in der Liste im Anhang zum Gesetz steht. Wenn nicht, ob sie aggressiv oder irreführend ist. Erst zuletzt kommt die allgemeine Auffangregel zum Zug.

Der Gesetzgeber hat nicht festgelegt, was Allgemeine Geschäftsbedingungen und Vertragsformblätter genau sind. Man orientiert sich daher an der Umschreibung im deutschen Recht. Zwischen beiden Begriffen muss nicht unterschieden werden, weil gesetzwidrige Klauseln in beiden Fällen dieselben Folgen haben.

Wenn Ihnen ein vollstreckbarer Titel nur die Einsicht in Bücher zuspricht, umfasst das nicht das Recht, Kopien der Unterlagen anzufertigen. Weder im Exekutionsverfahren noch in einem nachfolgenden Streit wird die zugesprochene Verpflichtung über ihren Wortlaut hinaus ausgeweitet.

Soll Ihr Schweigen als Zustimmung gelten, müssen sowohl die Möglichkeit zum Widerspruch als auch die Frist bereits im Vertragstext stehen. Es reicht nicht, dass das Unternehmen Sie ohne eine solche Vereinbarung bloß tatsächlich rechtzeitig auf die Bedeutung Ihres Verhaltens und auf den möglichen Widerspruch hinweist.

Die im Gesetz aufgezählten österreichischen Verbände dürfen jede Verbandsklage gegen unzulässige Vertragsbedingungen erheben. Sie müssen nicht eigens begründen, dass die Klage zu ihrem Vereinszweck passt. Eine solche Rechtfertigung ist nur bei Verbänden aus anderen Mitgliedstaaten nötig.

Ein Verband kann gegen alle gesetzlichen Vorgaben vorgehen, die dem Schutz der Verbraucher in den ausdrücklich aufgezählten Bereichen dienen. Das können auch Regeln des allgemeinen bürgerlichen Rechts sein. Es muss sich aber immer um ein bestimmtes gesetzliches Gebot oder Verbot handeln.

Ändert ein Unternehmen einen einzelnen Vertragspunkt durch ein Schreiben oder eine Mitteilung, kann diese Änderung wie eine allgemeine Vertragsbedingung überprüft werden. Das gilt auch dann, wenn ein Unternehmen ankündigt, eine Vertragsbestimmung künftig auf eine bestimmte Weise zu handhaben, und davon zahlreiche Kunden betroffen sind.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879 EO § 35 EO § 354 EO § 7 KSchG Art. 1 KSchG § 28a KSchG § 29 KSchG § 30 KSchG § 6 ZPO § 43

Entscheidungstext

112 Absätze, 44.726 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

18.03.2025

Geschäftszahl

4Ob184/24y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundesarbeitskammer, Prinz-Eugen-Straße 20–22, 1041 Wien, vertreten durch Dr. Sebastian Schumacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei * GmbH, *, vertreten durch Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 44.900 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 3. Juli 2024, GZ 2 R 42/24x-30, womit das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 21. Dezember 2023, GZ 24 Cg 25/23h-23, bestätigt wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Der Schriftsatz der beklagten Partei vom 3. 12. 2024 wird zurückgewiesen.

II. Der Revision der beklagten Partei wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil einschließlich des bestätigten Teils und der Kostenentscheidung lautet:

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail