Gilt mein Urteil über den Unterhalt für immer?
betrifft Unterhaltspflichtige, Unterhaltsberechtigte, Schuldner, Gläubiger
Nein. Ein Urteil, mit dem Sie sich gegen eine Exekution wehren, entscheidet endgültig über den Bestand des Anspruchs und hindert jede weitere Vollstreckung aus demselben Titel. Geht es aber um noch nicht fälligen Unterhalt, gilt das Urteil nur so lange, wie sich die maßgeblichen Verhältnisse nicht ändern.
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Ständige Rechtsprechung seit 1937, zuletzt bestätigt am 24.08.2016 (26 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1937)
Das Urteil im Oppositionsprozess entscheidet über den Bestand des Anspruches mit Rechtskraftwirkung. Das Urteil über Einwendungen gegen noch nicht fällige Unterhaltsansprüche erwächst nur vorbehaltlich einer Änderung der Verhältnisse in Rechtskraft.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine solche Änderung liegt aber nicht nur dann vor, wenn nach der früheren Beschlussfassung nicht bloß unbedeutende Veränderungen eingetreten sind, sondern auch, wenn solche für die Entscheidung bedeutsame Tatsachen dem Gericht unbekannt waren.OGH 1 Ob 38/07f, 26.06.2007
- Bei Neufestsetzung eines Unterhaltsanspruchs auf Grund der clausula rebus sic stantibus wirkt die Rechtskraft des Oppositionsurteils nur bis zu einer neuerlichen Änderung der maßgeblichen Verhältnisse.OGH 1 Ob 38/07f, 26.06.2007
- Bei Ruhen der Unterhaltsverpflichtung muss die Frage, ob sich die Beklagte im Fall der Beendigung des Ruhens der<br/>Unterhaltsverpflichtung einen neuen Titel beschaffen müsste oder auf Grund des vorhandenen sofort neuerlich Exekution führen könnte, nicht entschieden werden.OGH 3 Ob 112/73, 19.06.1973
- Rechtsschutzinteresse des Oppositionsklägers fällt mit Beendigung der Exekution vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Oppositionsprozess weg.OGH 3 Ob 148/72, 07.12.1972
- Dies ungeachtet der Zuständigkeitsvorschriften betreffend die seinerzeitige Exekution über den Anspruch.OGH 1 Ob 214/71, 26.08.1971
- Ein im Sinn des Klagebegehrens ergehendes Urteil wirkt über den Rahmen der einzelnen Exekution hinaus und bewirkt eine Änderung des im Exekutionstitel verankterten materiellen Rechtes. Es hindert jede weitere Exekutionsführung auf Grund desselben Titels.OGH 3 Ob 126/69, 26.11.1969
- Rechtsschutzinteresse des Oppositionsklägers fällt mit Einstellung der Exekution nicht weg, wenn der Anspruch des<br/>Beklagten, zu dessen Duchsetzung die Exekution bewilligt worden war, noch immer offen und mit einer neuerlichen Exekutionsführung zu rechnen ist.OGH 3 Ob 29/69, 12.03.1969
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0001699 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 26.
- OGH 3 Ob 86/16t, 24.08.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 35 · Einwendungen gegen den Anspruch
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