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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.08.2016 · Fall aus Tirol

OGH 3 Ob 86/16t

Worum es ging: Muss ich Unterhalt noch im Monat der neuen Beziehung zahlen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Der Unterhalt wird monatlich im Voraus geschuldet. Auch für den Monat, in dem geheiratet oder eine Lebensgemeinschaft begonnen wurde, müssen Sie ihn noch leisten. Erst ab dem folgenden Monat entfällt er.

Nein. Ihre Einwände müssen ausreichend genau bezeichnet sein und schon in der Klage stehen. Betrifft die Zwangsvollstreckung nur einen Teil der Schuld, darf das Gericht auch nur über diesen Teil entscheiden; der übrige Betrag bleibt unberührt.

Ja. Sie können sich nur gegen den Anspruch wehren, für den die Zwangsvollstreckung bewilligt wurde, und nur solange sie läuft. Maßgeblich ist der Schluss der Verhandlung in erster Instanz: Spätestens dann muss die Vollstreckung bewilligt und noch nicht beendet sein, sonst wird die Klage abgewiesen.

Nur gegen jenen Anspruch, für den die Zwangsvollstreckung bewilligt wurde, und nur solange eine solche Vollstreckung besteht. Wird nur wegen eines Teils des Urteilsbetrags vollstreckt, können Sie sich auch nur gegen diesen Teil wehren.

Stellt ein Gericht auf Ihre Klage hin fest, dass ein bestimmter Anspruch erloschen ist, hat dieses Urteil dieselbe Wirkung wie ein Feststellungsurteil. Es steht damit rechtskräftig fest, dass der Anspruch nicht mehr besteht.

Das kommt darauf an. Wenden Sie sich gegen den Anspruch selbst, wirkt das Urteil über die einzelne Vollstreckung hinaus. Wenden Sie sich nur dagegen, dass die Vollstreckung zu Unrecht bewilligt wurde, gilt das Urteil bloß für dieses eine Verfahren.

Ein Urteil, das Ihren Einwendungen gegen den Anspruch stattgibt, betrifft den Anspruch selbst und wirkt daher über das laufende Vollstreckungsverfahren hinaus. Es ändert das im Titel festgehaltene Recht. Die Einstellung der laufenden Vollstreckung ist nur eine Folge davon.

Nein. Ein Urteil, mit dem Sie sich gegen eine Exekution wehren, entscheidet endgültig über den Bestand des Anspruchs und hindert jede weitere Vollstreckung aus demselben Titel. Geht es aber um noch nicht fälligen Unterhalt, gilt das Urteil nur so lange, wie sich die maßgeblichen Verhältnisse nicht ändern.

Das Gericht darf Ihnen weniger zusprechen, als Sie verlangt haben, weil der Antrag auf das Geringere im größeren Begehren immer enthalten ist. Das gilt nicht nur, wenn Sie eine Leistung fordern, sondern auch dann, wenn Sie die Feststellung eines Anspruchs begehren.

Auch bei einer Feststellungsklage darf das Gericht ein Weniger zusprechen. Es überschreitet den Antrag nicht, wenn es das begehrte Recht in geringerem Umfang feststellt oder ein Recht feststellt, das begrifflich zur Gänze im begehrten Recht enthalten ist.

Ob das Gericht etwas Geringeres oder etwas ganz anderes zuspricht, ergibt sich aus dem Vergleich zwischen dem gestellten Begehren und jenem Anspruch, den das Gericht aufgrund der Tatsachen für berechtigt hält. Entscheidend ist also dieser Vergleich.

Ob das Gericht die Grenzen des Antrags überschritten hat, beurteilt sich nicht allein nach dem Klagebegehren. Maßgeblich ist auch der übrige Inhalt Ihrer Klage.

Der persönliche Kontakt zwischen Eltern und Kindern ist ein allgemein anerkanntes Menschenrecht und für die gesunde Entwicklung des Kindes wichtig. Nur wenn die Ausübung das Wohl des Kindes gefährdet, steht dieses Recht einem Elternteil nicht zu.

Ja. Wer dem anderen Elternteil den Umgang mit dem gemeinsamen Kind behindert oder verweigert, missachtet dessen Rechte gegenüber dem Kind. Bei einer Scheidung gilt das als schwere Eheverfehlung.

Ein einziger Besuchstag im Monat genügt in der Regel nicht, um eine echte Beziehung zum Kind herzustellen; dafür sind zwei Besuche im Monat nötig. Nur in Ausnahmefällen darf davon abgegangen werden, etwa wenn häufigere Kontakte dem Kind schaden würden. Der Kontakt soll die Entfremdung verhindern und Ihnen zugleich einen Einblick in Pflege und Erziehung geben.

Das Kontaktrecht soll die auf der Verwandtschaft beruhende Verbindung zwischen Eltern und Kind erhalten und einer Entfremdung vorbeugen. Der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, soll sich außerdem von Erziehung und Gesundheit des Kindes überzeugen können.

Ja. Die Regeln über den Verlust des Unterhalts wegen schwerer Verfehlungen gelten für den gesetzlichen Unterhalt immer. Dabei macht es keinen Unterschied, ob er durch ein Urteil festgesetzt oder in einem Vergleich vereinbart wurde.

Ja. Ob Ihr Verhalten so schwer wiegt, dass Sie den Unterhalt verlieren, beurteilt das Gericht nicht losgelöst. Es bezieht auch das Verhalten Ihres früheren Ehepartners in die Beurteilung ein.

Nein. Es genügt nicht, dass Ihr Verhalten von außen betrachtet eine schwere Verfehlung ist. Sie müssen sich auch schuldig gemacht haben, und daran fehlt es, wenn ein krankhafter Zustand Ihre freie Willensbildung oder Ihre moralische Widerstandskraft untergraben hat.

Der Verlust des Unterhalts wegen einer schweren Verfehlung gilt auch dann, wenn die Höhe des gesetzlichen Unterhalts durch einen Vergleich festgelegt wurde. Eine Anzeige gegen den Unterhaltspflichtigen kann zum Verlust führen, wenn sie nicht der Wahrung eigener berechtigter Interessen diente, sondern im vollen Bewusstsein erstattet wurde, ihm damit zu schaden.

Ja, das ist möglich. Wer den Kontakt des anderen Elternteils zum Kind nachhaltig und ohne Grund verhindert, kann seinen Unterhaltsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten verwirken. Ob die Verfehlung schwer genug wiegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Eine schwere Verfehlung, die den Unterhalt kostet, muss schwerer wiegen als eine gewöhnliche Eheverfehlung. Sie muss aber keine Straftat sein und nicht so schwer wiegen wie ein Grund für eine Enterbung. Entscheidend ist im Einzelfall, ob dem Verpflichteten die Zahlung nach allen Umständen für alle Zukunft nicht mehr zumutbar ist.

Nein. Ist Ihr Unterhaltsanspruch gegen den Ehepartner einmal erloschen, etwa weil die Geltendmachung missbräuchlich war, ist er endgültig und zur Gänze weg. Er entsteht auch dann nicht neu, wenn sich Ihre Lage später ändert.

Grundsätzlich nicht. Das Verhältnis zwischen Eltern und Kindern ist ein lebenslanges Rechtsverhältnis, zu dessen Schutzbereich auch das Streben nach persönlichem Kontakt gehört; das haben auch Dritte zu respektieren. Gerichtlich erzwingen können Sie den Zugang gegenüber Dritten aber nur in Ausnahmefällen.

Ja. Beide Elternteile müssen alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt; diese Pflicht schützt auch dessen Interesse an der Beziehung zum Kind. Wird sie schuldhaft verletzt, kann daraus Ersatz entstehen, etwa für die Kosten eines Besuchsrechtsverfahrens oder Schmerzengeld bei einer Erkrankung. Beweisen müssen Sie die negative Beeinflussung und den Schaden, der andere Teil muss entschuldigende Umstände darlegen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 159 EO § 35 EO § 417 ZPO § 228 ZPO § 405 ZPO § 52

Entscheidungstext

87 Absätze, 45.291 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.08.2016

Geschäftszahl

3Ob86/16t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****, vertreten durch Dr. Hugo Haslwanter, Rechtsanwalt in Telfs, wider die beklagte Partei C*****, vertreten durch CHG Czernich Haidlen Guggenberger & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 12. Februar 2016, GZ 3 R 1/16t-29, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 3. November 2015, GZ 18 C 615/14f-23, zum Teil abgeändert wurde, zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird, soweit damit die Oppositionsklage für den Zeitraum Juni 2010 bis einschließlich Juni 2011 abgewiesen wurde, als Teilurteil bestätigt.

Im Übrigen wird es aufgehoben und dem Berufungsgericht eine neuerliche Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei aufgetragen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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