Wie muss mein Klageantrag gegen die Vollstreckung lauten?
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Ständige Rechtsprechung seit 1937, zuletzt bestätigt am 30.01.2025 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1937)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Der Anspruch aus dem Vergleich auf Räumung des Hauses ......., steht nicht mehr der Beklagten zu (nach Eigentumsübergang an dem von der Räumungsexekution betroffenen Haus).OGH 3 Ob 324/02x, 24.04.2003
- Die Fassung des Urteilsspruchs stellt nur eine Formulierungsfrage dar; es genügt, wenn mit hinreichender Deutlichkeit der Wille des Klägers erkennbar ist, ein Oppositionsbegehren zu stellen; es ist dann Sache des Gerichts, dem Urteilsspruch von Amts wegen die richtige Fassung zu geben, und zwar gegebenenfalls auch noch im Rechtsmittelverfahren.OGH 3 Ob 324/02x, 24.04.2003
- Wenn das Begehren der klagenden Partei deutlich erkennbar ist, kann jede für das Begehren gewählte Formulierung in die der jetzigen Rechtsprechung entsprechende Form umgedeutet werden und dem Klagebegehren die entsprechend richtige Fassung gegeben werden.OGH 3 Ob 48/86, 03.09.1986
- Hemmung des Anspruchs bei Bewilligung der Exekution, die jedoch vor Schluß der Verhandlung erster Instanz weggefallen ist: "Der Anspruch ........ war bis .........gehemmt".OGH 3 Ob 22/78, 07.03.1978
- Ein Begehren auf Aufhebung der Exekutionsbewilligung führt nicht zur Abweisung einer auf § 35 EO beruhenden Klage; eine unrichtige Formulierung ist vielmehr richtig zu stellen.OGH 3 Ob 66/67, 14.06.1967
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0001722 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 23.
- OGH 5 Ob 55/24k, 30.01.2025
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 35 · Einwendungen gegen den Anspruch
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nur gegen jenen Anspruch, für den die Zwangsvollstreckung bewilligt wurde, und nur solange eine solche Vollstreckung besteht. Wird nur wegen eines Teils des Urteilsbetrags vollstreckt, können Sie sich auch nur gegen diesen Teil wehren.
Ja. Sie können sich nur gegen den Anspruch wehren, für den die Zwangsvollstreckung bewilligt wurde, und nur solange sie läuft. Maßgeblich ist der Schluss der Verhandlung in erster Instanz: Spätestens dann muss die Vollstreckung bewilligt und noch nicht beendet sein, sonst wird die Klage abgewiesen.