Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 5 Ob 55/24k
Worum es ging: Wie wehre ich mich, wenn die vollstreckte Forderung längst erloschen ist?
Fachgebiete laut RIS: Zivilverfahrensrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Dass ein vollstreckbarer Anspruch erloschen oder verjährt ist, wird im laufenden Vollstreckungsverfahren nicht geprüft. Sie müssen das mit einer eigenen Klage gegen den Anspruch geltend machen. Die Verjährung wird nämlich nur berücksichtigt, wenn Sie sich darauf berufen.
Läuft wegen derselben Unterhaltsraten bereits eine Exekution, ist eine Feststellungsklage auf Herabsetzung des Unterhalts unzulässig. In diesem Fall steht Ihnen nur die Klage gegen den vollstreckten Anspruch offen.
Ändern sich nach dem Titel die Umstände, können Sie dagegen mit einer neuen Klage vorgehen. Diese Klage zielt darauf ab, den Titel ganz oder teilweise aufzuheben. Sie ist keine gewöhnliche Feststellungsklage, sondern ein eigener Rechtsbehelf.
Ja. Auch der Einwand, die Forderung sei verjährt, ist eine Einwendung gegen den Anspruch und muss in derselben Klage vorgebracht werden wie etwa der Einwand, Sie hätten bereits bezahlt. Was Sie dort nicht anführen, können Sie später nicht mehr nachschieben. Dasselbe gilt, wenn eine gesetzliche Ausschlussfrist abgelaufen ist.
Stellt ein Gericht auf Ihre Klage hin fest, dass ein bestimmter Anspruch erloschen ist, hat dieses Urteil dieselbe Wirkung wie ein Feststellungsurteil. Es steht damit rechtskräftig fest, dass der Anspruch nicht mehr besteht.
Ein Urteil, das Ihren Einwendungen gegen den Anspruch stattgibt, betrifft den Anspruch selbst und wirkt daher über das laufende Vollstreckungsverfahren hinaus. Es ändert das im Titel festgehaltene Recht. Die Einstellung der laufenden Vollstreckung ist nur eine Folge davon.
Läuft bereits eine Klage mit Einwendungen gegen den Anspruch, können Sie daneben keine Feststellungsklage auf einen neuen Grund stützen. Sonst würde die Pflicht umgangen, alle Einwendungen auf einmal vorzubringen. Eine solche Klage ist unzulässig und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zurückzuweisen.
Der Antrag einer Klage mit Einwendungen gegen den Anspruch lautet, dass der Anspruch, für den die Vollstreckung bewilligt wurde, erloschen oder gehemmt ist.
Solange noch keine Vollstreckung läuft, können Sie feststellen lassen, dass die rechtskräftig zugesprochene Forderung erloschen ist. Wird während dieses Verfahrens die Vollstreckung bewilligt, bleibt Ihr rechtliches Interesse bestehen. Auf eine Gegenrechnung, die Sie schon im früheren Verfahren hätten vornehmen können, dürfen Sie die Klage aber nicht stützen.
Haben Sie die Frist nur deshalb versäumt, weil das Verhalten der Gegenseite dazu geführt hat, verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn sich diese nun auf die Verjährung beruft.
Ändern sich die Verhältnisse, wird der Unterhalt in der Regel so neu bemessen, dass das einmal festgelegte Verhältnis zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe gewahrt bleibt.
Rückständige Unterhaltsleistungen verjähren in drei Jahren. Das gilt sowohl für gesetzlichen als auch für vertraglich vereinbarten Unterhalt und ebenso für Abfindungsbeträge.
Ja. Unterhaltsbeträge, die Ihnen für die Zukunft zugesprochen wurden, verfallen jeweils drei Jahre nach ihrer Fälligkeit, samt den Verzugszinsen. Für die bereits für die Vergangenheit zuerkannten Beträge gilt dagegen die lange Frist von dreißig Jahren.
Feststellungsansprüche verjähren im Allgemeinen nicht, doch besteht an der Feststellung eines verjährten Rechtsverhältnisses meist kein rechtliches Interesse. Anders ist es, wenn Sie feststellen lassen wollen, dass ein Recht wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar ist. Dafür kommt es darauf an, ob die Gegenseite die Verjährung zu Unrecht ernsthaft bestreitet und dadurch Ihre Stellung gefährdet.
Nein. Klagt der Schuldner selbst darauf, dass die Forderung nicht besteht, hält das die Frist nicht auf. Auch wenn diese Klage eingebracht und danach abgewiesen wird, läuft die Verjährung ungehindert weiter.
Nein. Hat der Schuldner Sie durch sein Verhalten davon abgehalten, rechtzeitig zu klagen, etwa durch Vergleichsverhandlungen oder Zusagen, verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn er sich später auf die Verjährung beruft. Bloßes Schweigen genügt dafür aber nicht, wenn Sie sich leicht selbst informieren konnten.
Unterhaltsansprüche können grundsätzlich auch für die Vergangenheit gestellt werden. Für sie gilt die allgemeine Verjährung für rückständige jährliche Leistungen; die besondere Frist des Eherechts wird darauf nicht sinngemäß angewendet.
Ein Interesse an einer Feststellung besteht sogar dann, wenn Sie auch auf Leistung klagen könnten. Voraussetzung ist, dass die Feststellung geeignet ist, die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien ein für alle Mal zu klären und künftige Forderungen abzuschneiden.
Sie dürfen ein Gericht um eine Feststellung bitten, wenn die Gegenseite ein Recht ernsthaft behauptet. Der unsichere Zustand belastet beide Seiten, deshalb ist es sinnvoll, ihn rasch zu beenden. Die Gegenseite muss das behauptete Recht dann beweisen oder aufgeben.
Dass eine Feststellungsklage unzulässig ist, wenn Sie auf Leistung klagen können, gilt nur eingeschränkt. Es gilt nur dann, wenn die Leistungsklage den Feststellungsanspruch vollständig abdeckt. Sobald sich aus der Feststellung weitere Folgen ergeben können, bleibt die Feststellungsklage möglich.
Wenn gegen Sie bereits ein vollstreckbarer Titel besteht, müssen Sie nicht abwarten, bis die Gegenseite die Zwangsvollstreckung betreibt. Sie dürfen schon vorher gerichtlich feststellen lassen, dass die Forderung nicht besteht. Ein späterer langer Einwendungsprozess ist Ihnen nicht zumutbar.
Behauptet jemand Ihnen gegenüber ein Recht, können Sie gerichtlich feststellen lassen, dass es nicht besteht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es dieses Recht überhaupt geben kann. Nötig ist aber, dass die Behauptung Ihre Rechtsstellung gefährdet und die Feststellung dagegen hilft.
Sie können feststellen lassen, dass ein Recht nicht besteht, wenn die Gegenseite es ernstlich behauptet und dadurch Unsicherheit entsteht. Erhebt die Gegenseite diese Behauptung sogar in einem Strafverfahren gegen Sie, zeigt das besonders deutlich, wie ernst sie es meint.
Diese Klage soll einen Schwebezustand beenden, der für beide Seiten nachteilig ist. Sie wehrt die Anmaßung ab, die die Unsicherheit verursacht. Die Gegenseite muss das behauptete Recht dann beweisen oder aufgeben.
Für eine Feststellungsklage brauchen Sie ein rechtliches Interesse an der Klärung. Fehlt dieses Interesse, ist Ihre Klage nicht berechtigt und wird abgewiesen. Es handelt sich also um eine inhaltliche Voraussetzung des Anspruchs.
Für eine Klage auf Feststellung, dass ein Recht nicht besteht, genügt es, dass die Gegenseite dieses Recht behauptet. Ob das Recht rechtlich überhaupt bestehen könnte, spielt dabei keine Rolle.
Ja. Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine klarere Fassung geben, die von Ihrem Wortlaut abweicht, solange sie sich im Wesentlichen mit Ihrem Begehren deckt. Das ist auch noch im Rechtsmittelverfahren möglich. Über das aus Ihrem Vorbringen ableitbare Begehren hinausgehen darf das Gericht dabei nicht.
Das Gericht darf Ihrem Antrag im Urteil eine klarere Fassung geben, die vom Wortlaut abweicht, solange sie inhaltlich dasselbe bedeutet. Es ist dazu sogar verpflichtet, wenn das Urteil sonst nicht vollstreckbar wäre. Mehr oder etwas anderes als das Verlangte darf es Ihnen aber nicht zusprechen.
Rechtskräftig wird grundsätzlich nur der Spruch des Urteils. Die Entscheidungsgründe werden nur so weit herangezogen, wie es nötig ist, um den entschiedenen Anspruch und seine Tragweite zu bestimmen.
Wie weit ein Urteil bindet, bestimmt sein Spruch. Zur Auslegung und zur genauen Bestimmung des entschiedenen Anspruchs werden die Entscheidungsgründe herangezogen; das gilt besonders bei einem abweisenden Urteil.
Haben sich die Verhältnisse seit dem im Scheidungsverfahren geschlossenen und pflegschaftsbehördlich genehmigten Vergleich geändert, ist dieser Vergleich für die Neuregelung des Unterhalts nicht mehr maßgebend. Das gilt auch für das darin festgelegte Verhältnis zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe. Der Unterhalt wird dann völlig unabhängig von der alten Vereinbarung neu bemessen.
Da Unterhalt auch für die Vergangenheit begehrt werden kann, ist umgekehrt auch die Einstellung oder Herabsetzung der Unterhaltspflicht für die Vergangenheit möglich. Voraussetzung ist, dass sich der dafür maßgebliche Sachverhalt schon in der Vergangenheit verwirklicht hat.
Ob der Unterhalt seinerzeit durch gerichtlichen Vergleich oder durch gerichtliche Entscheidung bestimmt wurde, macht keinen Unterschied. Eine Änderung für die Vergangenheit ist immer dann möglich, wenn die frühere Bemessung wegen geänderter Verhältnisse nicht mehr bindet.
Eine Klage darauf, dass eine Forderung nicht besteht, unterbricht die Verjährung nicht, auch wenn sie zurückgewiesen oder abgewiesen wird. Würde eine Forderung nur deshalb verjähren, weil wegen dieses Verfahrens keine eigene Klage möglich war, ist die Gegenseite geschützt. Sie kann dem Einwand der Verjährung entgegenhalten, dass er arglistig ist.
Wenn das Berufungsgericht die Entscheidung über die Kosten aufschiebt, ist auch das Höchstgericht daran gebunden. Über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens entscheidet dann das Gericht erster Instanz. Sie erfahren die endgültige Kostenverteilung also erst am Ende des Verfahrens.
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1478 ABGB § 1480 ABGB § 1501 EO § 35 ZPO § 228 ZPO § 52 ZPO § 6a
Entscheidungstext
58 Absätze, 21.820 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
30.01.2025
Geschäftszahl
5Ob55/24k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Kikinger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W* H*, *, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher ua, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei M* K*, vertreten durch Mag. Josef Schwarz, Rechtsanwalt in St. Pölten, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei U* Rechtsanwälte OG, *, wegen Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 4. Jänner 2024, GZ 23 R 449/23m-205, mit dem das Teilurteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom 31. August 2023, GZ 3 C 18/14f-189, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Erstgericht vorbehalten.
Text
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