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Muss ich alle Einwände gegen die Vollstreckung gleichzeitig vorbringen?

günstig für Schuldner betrifft Schuldner, Gläubiger, Beklagter
Ja. Auch der Einwand, die Forderung sei verjährt, ist eine Einwendung gegen den Anspruch und muss in derselben Klage vorgebracht werden wie etwa der Einwand, Sie hätten bereits bezahlt. Was Sie dort nicht anführen, können Sie später nicht mehr nachschieben. Dasselbe gilt, wenn eine gesetzliche Ausschlussfrist abgelaufen ist.

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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 30.01.2025 (8 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1969)

Die Behauptung der Verjährung einer Forderung stellt ebenso eine Einwendung gegen den Anspruch im Sinne des § 35 EO dar wie die Behauptung der Zahlung. Auch sie unterliegt der von Amts wegen zu berücksichtigenden Eventualmaxime.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0001244 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 8.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Gläubiger Alle Einwendungen in der Klage

Ja. Alle Einwände, die Sie kennen, müssen Sie schon in der Klage gegen die Vollstreckung vorbringen. Sie können nicht mit immer neuen Verfahren nachlegen und das Exekutionsverfahren so verzögern. Nur Umstände, die es bei der Klage noch nicht gab, dürfen später ergänzt werden.

günstig für Gläubiger Einwendungen gegen die Exekution nachbringen

Nein. Wenden Sie sich gegen den betriebenen Anspruch, müssen Sie alle Gründe schon in dieser einen Klage vorbringen. Was Sie bereits in einem früheren solchen Verfahren hätten sagen müssen, wird später nicht mehr beachtet, auch nicht vom Obersten Gerichtshof. Die Klage wird dann abgewiesen und nicht bloß zurückgewiesen.

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