Muss ich alle Einwände gegen die Vollstreckung gleichzeitig vorbringen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 30.01.2025 (8 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1969)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies muss ebenso für den Ablauf einer Präklusivfrist (hier: § 1111 ABGB) gelten.OGH 3 Ob 116/14a, 23.07.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0001244 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 5 Ob 55/24k, 30.01.2025
- OGH 3 Ob 80/19i, 23.05.2019, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 35 · Einwendungen gegen den Anspruch
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Alle Einwände, die Sie kennen, müssen Sie schon in der Klage gegen die Vollstreckung vorbringen. Sie können nicht mit immer neuen Verfahren nachlegen und das Exekutionsverfahren so verzögern. Nur Umstände, die es bei der Klage noch nicht gab, dürfen später ergänzt werden.
Nein. Wenden Sie sich gegen den betriebenen Anspruch, müssen Sie alle Gründe schon in dieser einen Klage vorbringen. Was Sie bereits in einem früheren solchen Verfahren hätten sagen müssen, wird später nicht mehr beachtet, auch nicht vom Obersten Gerichtshof. Die Klage wird dann abgewiesen und nicht bloß zurückgewiesen.