Kann ich mich gegen eine bereits laufende Exekution wehren?
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Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 22.05.2024 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1963)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zur Vermeidung einer Umgehung der Präklusionsregelung des § 35 Abs 1 EO muss scharf zwischen Anspruchsverzicht und Exekutionsverzicht unterschieden werden.OGH 3 Ob 305/00z, 20.06.2001
- NotariatsaktOGH 3 Ob 61/72, 08.06.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0001889 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 7 Ob 28/24d, 22.05.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 35 · Einwendungen gegen den Anspruch
- EO § 36 · Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung
- EO § 39 · Einstellung, Einschränkung und Aufschiebung der Exekution
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Sie können sich nur gegen den Anspruch wehren, für den die Zwangsvollstreckung bewilligt wurde, und nur solange sie läuft. Maßgeblich ist der Schluss der Verhandlung in erster Instanz: Spätestens dann muss die Vollstreckung bewilligt und noch nicht beendet sein, sonst wird die Klage abgewiesen.
Nein. Mit einer Klage gegen die Exekution können Sie nur Umstände geltend machen, die nach dem Entstehen des Titels eingetreten sind und den Anspruch beseitigen oder die Fälligkeit hinausschieben. Sie ist kein Mittel, um die rechtskräftige Entscheidung selbst zu bekämpfen.