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Kann ich mich gegen eine bereits laufende Exekution wehren?

günstig für Schuldner betrifft Schuldner, Gläubiger, Verpflichtete, Mieter
Mit der Klage gegen den betriebenen Anspruch können Sie nur geltend machen, dass dieser nachträglich weggefallen ist. Dass der Titel selbst nicht wirksam zustande gekommen ist, gehört nicht in dieses Verfahren; dafür gibt es eine eigene Klage, die auch noch nach Bewilligung der Exekution möglich ist.

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Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 22.05.2024 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1963)

Eine Oppositionsklage nach § 35 EO setzt einen gültigen Titel und den gänzlichen oder teilweisen Wegfall des Anspruches aus diesem Titel wegen nachträglich eingetretener Tatsachen voraus. Niemals kann das rechtsunwirksame Zustandekommen des Titels Gegenstand eines Oppositionsstreites sein. Die Prüfung dieser Frage ist auf Grund einer der im § 39 Z 1 EO erwähnten Klagen möglich, die jederzeit auch nach Exekutionsbewilligung erhoben werden können (SZ 26/105). Neben der Klage nach § 39 EO ist eine Klage nach § 36 EO dann zulässig, wenn eine Kündigung vor einem vereinbarten Zeitpunkt überreicht wird, weil damit zugleich behauptet wird, das die beklagte Partei für diesen Zeitraum auch auf die Durchführung der Exekution verzichtet hat.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0001889 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Gläubiger Laufende Exekution als Voraussetzung

Ja. Sie können sich nur gegen den Anspruch wehren, für den die Zwangsvollstreckung bewilligt wurde, und nur solange sie läuft. Maßgeblich ist der Schluss der Verhandlung in erster Instanz: Spätestens dann muss die Vollstreckung bewilligt und noch nicht beendet sein, sonst wird die Klage abgewiesen.

günstig für Gläubiger Einwendungen gegen die Exekution

Nein. Mit einer Klage gegen die Exekution können Sie nur Umstände geltend machen, die nach dem Entstehen des Titels eingetreten sind und den Anspruch beseitigen oder die Fälligkeit hinausschieben. Sie ist kein Mittel, um die rechtskräftige Entscheidung selbst zu bekämpfen.

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