Darf ich im Rekurs gegen den Rechtspfleger Neues vorbringen?
betrifft Antragsteller, Parteien, Verpflichtete
Auch wenn über Ihren Rekurs gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers der Richter des ersten Gerichts selbst entscheidet, ist das ein Rekursverfahren. Es gelten ausschließlich die Regeln über den Rekurs, also auch das Verbot, Neues vorzubringen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1963, zuletzt bestätigt am 13.02.2024 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1963)
Auch wenn der Erstrichter selbst den Rekurs gegen eine Rechtspflegerentscheidung erledigt, handelt es sich um ein Rekursverfahren, für das ausschließlich die Bestimmungen über das Rekursverfahren gelten. Es gilt daher in diesem Falle auch das Neuerungsverbot.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch im Sicherungsverfahren gilt Neuerungsverbot (SZ<br/>28/41).OGH 8 Ob 260/64, 29.09.1964
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0002395 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 10 Ob 4/24x, 13.02.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 65 · Rekurs
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