Darf ich im Rekurs neue Tatsachen und Anträge vorbringen?
betrifft Antragsteller, Antragsgegner, Beteiligte
Sie dürfen im Rekurs Ihr bisheriges Vorbringen berichtigen oder ergänzen und für unbewiesene Behauptungen neue Beweise anbieten. Ganz neue oder davon abweichende Behauptungen und neue Anträge sind dagegen nicht zulässig. Was Sie schon in erster Instanz hätten vorbringen können, können Sie später nicht nachholen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 13.02.2018 (40 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1974)
Im Rekurs kann nur das vorliegende Tatsachenmaterial berichtigt oder ergänzt oder können für unbewiesen gebliebene Behauptungen neue Beweise vorgebracht werden; es ist aber nicht möglich, neue, von den bisherigen Behauptungen abweichende oder noch gar nicht aufgestellte Tatsachenbehauptungen vorzubringen oder gar neue oder von den bisher gestellten abweichende Anträge zu stellen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Neuerungen sind nur insoweit zu beachten, als ein entsprechendes Tatsachenvorbringen im Verfahren erster Instanz noch gar nicht möglich war.OGH 8 Ob 62/04g, 24.09.2004
- Das Neuerungsrecht eröffnet somit nicht die Nachholung eines vorher möglichen, aber unterlassenen Vorbringens im Rechtsmittelverfahren.OGH 3 Ob 30/03p, 28.01.2004
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006897 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 40.
- OGH 5 Ob 219/17t, 13.02.2018
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 10 · Anbringen
- AußStrG § 49 · Zulässigkeit von Neuerungen
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