Darf ich im Rekurs neue Umstände vorbringen?
günstig für Rekurswerber betrifft Rekurswerber, Parteien im Außerstreitverfahren
Das Rekursgericht beurteilt den angefochtenen Beschluss nach der Lage zum Zeitpunkt seiner Erlassung. Sie dürfen sich im Rekurs aber trotzdem auf Umstände berufen, die schon vor diesem Beschluss vorlagen und für die richtige rechtliche Beurteilung bedeutsam sein können.
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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 24.10.2024 (49 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1961)
Wenn auch das Rekursgericht die Überprüfung des erstgerichtlichen Beschlusses nach der Sachlage und Rechtslage zur Zeit seiner Erlassung vorzunehmen hat, so bleibt es den Parteien doch unbenommen, sich im Rekurs auf solche neue Umstände zu beziehen, die bereits vor der Erlassung des erstgerichtlichen Beschlusses erwogen werden konnten und für die richtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes von Bedeutung sein können.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das gilt unabhängig davon, ob das erstgerichtliche Ermittlungsverfahren durch das Einlangen von Stellungnahmen der Parteien beziehungsweise den erfolglosen Ablauf der Äußerungsfrist des § 17 AußStrG oder aber durch einen anderen Akt des Beweisverfahrens beendet wird.OGH 1 Ob 98/08f, 25.11.2008
- Zum Zeitpunkt des Beschlusses erster Instanz schon vorhandene Tatsachen und Beweismittel können nicht berücksichtigt werden, wenn sie von der Partei schon vor der Erlassung des Beschlusses hätten vorgebracht werden können, es sei denn, die Partei kann dartun, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt.OGH 1 Ob 98/08f, 25.11.2008
- Hier: Zur Rechtslage nach dem AußStrG 2005.OGH 1 Ob 98/08f, 25.11.2008
- Hier: § 7 Abs 1 Z 1 UVG.OGH 10 Ob 1/08g, 26.06.2008
- Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer beantragten Adoption sind nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz zu beurteilen und vom Rechtsmittelgericht zu überprüfen. Die Übergangsbestimmungen (Art IV § 2 Abs 2 Satz 1 FamErbRÄG 2004 sind dessen Art I Z 2 (§ 180a Abs 1 ABGB) und Art II (§ 26 Abs 1 IPRG)) stellen auf die Einleitung des Verfahrens ab. Nach Zurückweisung eines Antrags kann es verfahrensrechtlich nur auf den Zeitpunkt der Stellung des neuen Antrags, auch wenn dieser nur den schon zurückgewiesenen ersten Antrag wiederholt, ankommen.OGH 6 Ob 297/05b, 16.02.2006
Alle 19 Ergänzungen anzeigen
- Der Rechtsmittelwerber hat die Zulässigkeit der Neuerungen zu behaupten und schlüssig darzulegen, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt. Hier: Allein „schlichtes Vergessen" und eine fehlende Anleitung durch das Erstgericht sind kein entschuldbaren Fehlleistungen.OGH 6 Ob 148/05s, 03.11.2005
- Hier: Beschlussfassung in Adoptionssachen.OGH 8 Ob 140/03a, 29.04.2004
- Hier: Adoptionsverfahren.OGH 1 Ob 145/03k, 16.04.2004
- Nachfolgende Ereignisse (nova producta) sind von der Neuerungserlaubnis des § 10 AußStrG nicht erfasst und unterliegen nach ständiger Rechtsprechung dem Neuerungsverbot.OGH 6 Ob 221/03y, 25.03.2004
- Insoweit kann das vorliegende Tatsachenmaterial berichtigt oder ergänzt werden und können für unbewiesene Behauptungen neue Beweise vorgebracht werden.OGH 8 Ob 390/97d, 16.04.1998
- Gemäß § 10 AußStrG dürfen auch im Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen im Rechtsmittel nur jene neuen Umstände vorgebracht werden, die vor der Beschlussfassung durch das Erstgericht eingetreten sind.OGH 8 Ob 347/97f, 11.12.1997
- Eine Neuerung, die sich auf vor der Beschlussfassung eingetretene und auch schon aktenkundige Tatsachen bezieht, ist zulässig.OGH 1 Ob 260/97k, 14.10.1997
- Ein Vorbringen, das in erster Instanz bereits möglich war, kann aber auch im Außerstreitverfahren im Rekurs nicht mehr nachgetragen werden.OGH 10 Ob 2018/96d, 23.04.1996
- Hier: Unterhaltsverfahren.OGH 8 Ob 503/96, 08.02.1996
- Hier: Im UnterhaltsvorschussverfahrenOGH 8 Ob 577/91, 05.09.1991
- Hier: RevisionsrekursverfahrenOGH 1 Ob 526/85, 27.02.1985
- Der sozialversicherungsrechtliche Anspruch auf Invaliditätspension besteht mit der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen, nicht erst mit deren Feststellung. Hat der Unterhaltspflichtige einen Pensionsantrag gestellt, so ist die Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzungen nicht als Geltendmachung eines im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beschlussfassung noch nicht vorgelegenen, neuen Tatumstandes zu werten.OGH 6 Ob 571/84, 26.04.1984
- Hier: Geltendmachung weiterer Sorgepflichten im Rekurs gegen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss.OGH 5 Ob 718/82, 12.10.1982
- Neue Sachanträge können nicht gestellt werden, Tatbestand zur Stützung des Antrages muss in erster Instanz vorgebracht werden.OGH 1 Ob 49/74, 29.03.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006810 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
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- OGH 8 Ob 97/24h, 24.10.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Außerstreitgesetz (AußStrG) § 10 · Anbringen
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