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Darf ich im Rekurs neue Umstände vorbringen?

günstig für Rekurswerber betrifft Rekurswerber, Parteien im Außerstreitverfahren
Das Rekursgericht beurteilt den angefochtenen Beschluss nach der Lage zum Zeitpunkt seiner Erlassung. Sie dürfen sich im Rekurs aber trotzdem auf Umstände berufen, die schon vor diesem Beschluss vorlagen und für die richtige rechtliche Beurteilung bedeutsam sein können.

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Ständige Rechtsprechung seit 1961, zuletzt bestätigt am 24.10.2024 (49 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1961)

Wenn auch das Rekursgericht die Überprüfung des erstgerichtlichen Beschlusses nach der Sachlage und Rechtslage zur Zeit seiner Erlassung vorzunehmen hat, so bleibt es den Parteien doch unbenommen, sich im Rekurs auf solche neue Umstände zu beziehen, die bereits vor der Erlassung des erstgerichtlichen Beschlusses erwogen werden konnten und für die richtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes von Bedeutung sein können.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 19 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006810 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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