Darf ich im Exekutionsverfahren neue Tatsachen nachreichen?
betrifft Schuldner, Gläubiger, Verpflichteter, Betreibender
Auch im Exekutionsverfahren gilt für den Rekurs das Neuerungsverbot. Sie können also in diesem Rechtsmittel keine neuen Tatsachen und Beweise mehr vorbringen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1958, zuletzt bestätigt am 18.03.2024 (50 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1958)
Auch im Exekutionsverfahren gilt für den Rekurs das Neuerungsverbot.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Gilt auch für Neuerungen, die im Zusammenhang mit der<br/>Angemessenheit der Strafe vorgetragen werden.OGH 3 Ob 49/81, 10.06.1981
- Behauptung und Bescheinigung konkreter Umstände bezüglich<br/>der Gefahr eines Vermögensnachteiles gemäß § 44 Abs 1 EO.OGH 3 Ob 158/65, 17.11.1965
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0002371 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 50.
- OGH 9 ObA 7/24f, 18.03.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 4/24x, 13.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 232/15v, 30.03.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 65 · Rekurs
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