Darf ich im Rekurs neue Tatsachen zur Zuständigkeit vorbringen?
günstig für Rechtsmittelwerber betrifft Kläger, Beklagte, Antragsteller
Ja. Neues Vorbringen ist im Rechtsmittelverfahren zwar grundsätzlich ausgeschlossen. Das gilt aber nicht für Umstände, die das Gericht ohnehin von sich aus zu beachten hat, etwa die Zulässigkeit des Rechtswegs oder die Zuständigkeit.
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Ständige Rechtsprechung seit 2004, zuletzt bestätigt am 23.02.2026 (7 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2004)
Tatsachen und Beweismittel, die jederzeit von Amts wegen wahrzunehmende Umstände, wie Prozessvoraussetzungen, betreffen, unterliegen nicht dem Neuerungsverbot im Rekursverfahren.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Außerstreitverfahren; Abwesenheitspflegschaft; Fehlen der internationalen Zuständigkeit.OGH 1 Ob 146/18d, 21.11.2018
- Gemäß § 42 Abs 1 JN ist aber nur auf jene Tatsachen von Amts wegen Bedacht zu nehmen, aus denen das Fehlen der dort genannten Prozessvoraussetzungen Zurückweisung vorgebracht werden, dem Neuerungsverbot unterliegen.OGH 1 Ob 146/18d, 21.11.2018
- § 482 ZPO gilt nicht für von Amts wegen zu beachtende Umstände, zu denen auch die Zulässigkeit des Rechtswegs gehört.OGH 5 Ob 275/08i, 13.01.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0119356 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 3 Ob 11/26b, 23.02.2026, Fall aus Salzburg
- OGH 9 ObA 7/24f, 18.03.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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