Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 10 Ob 4/24x
Worum es ging: Kann ich im Verfahren zur Eintreibung bis zum Höchstgericht gehen?
Fachgebiete laut RIS: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Auch im Verfahren zur zwangsweisen Eintreibung gelten die allgemeinen Regeln der Zivilprozessordnung darüber, wann ein Rechtsmittel an das Höchstgericht zulässig ist. Die dortigen Beschränkungen greifen daher ebenso.
Auch im Exekutionsverfahren gilt für den Rekurs das Neuerungsverbot. Sie können also in diesem Rechtsmittel keine neuen Tatsachen und Beweise mehr vorbringen.
Auch wenn über Ihren Rekurs gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers der Richter des ersten Gerichts selbst entscheidet, ist das ein Rekursverfahren. Es gelten ausschließlich die Regeln über den Rekurs, also auch das Verbot, Neues vorzubringen.
Ein Antrag auf vorläufigen Unterhalt muss den begehrten Betrag ziffernmäßig bestimmt angeben. Außerdem müssen Sie einen Sachverhalt behaupten, aus dem sich der Unterhaltsanspruch schlüssig ableiten lässt.
Im Verfahren über vorläufigen Unterhalt für Minderjährige wird eine der Formvorschriften für schriftliche Rekurse nicht angewendet. Die Verweise der Exekutionsordnung auf die Rekursregeln der Zivilprozessordnung werden insoweit eingeschränkt.
Bringen Sie ein Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht ein, das es erst an das zuständige Gericht weiterleitet, so wird die Zeit dieser Weiterleitung in die Frist eingerechnet. Ihr Rechtsmittel ist daher nur rechtzeitig, wenn es innerhalb der Frist beim richtigen Gericht ankommt.
Neue Tatsachen und neue Beweismittel zu dem, was Sie verlangen. Das Verbot betrifft nur den Tatsachenbereich; rechtliche Überlegungen dürfen Sie auch in der Berufung neu vorbringen. Ein Beweismittel, auf das Sie in erster Instanz verzichtet haben, können Sie nicht wieder aufgreifen.
Ja. Auch im Rekursverfahren dürfen Sie keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorbringen. Ausgenommen sind Umstände, die das Gericht ohnehin von Amts wegen beachten muss, etwa die Voraussetzungen für das Verfahren selbst.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Sie können beanstanden, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts lückenhaft sind. Das gilt aber nur, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Entscheidung wesentlich sind, und nur, wenn diese Punkte nach dem Vorbringen der Parteien und dem Verfahrensverlauf überhaupt zu prüfen waren.
Nein. Hat das Gericht zweiter Instanz einen Nichtigkeitsgrund oder ein Verfahrenshindernis verneint, können Sie das nicht weiter bekämpfen. Die erweiterte Anfechtbarkeit im Sicherungsverfahren gilt nur für Entscheidungen in der Sache selbst, nicht für Entscheidungen über Formfragen.
Unterhaltsvorschüsse können nur dann versagt werden, wenn das Kind aufgrund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe untergebracht ist, also aufgrund einer entsprechenden Anordnung mit Kostenfolgen. Es genügt nicht, dass die Obsorge auf Pflegeeltern übertragen, eine Pflegebewilligung erteilt und die Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe getragen werden.
Stellt das Gericht beim vorläufigen Unterhalt entgegen der Absicht des Gesetzes doch Erhebungen über die Berechtigung des Anspruchs an, dürfen deren Ergebnisse nicht unbeachtet bleiben. Sie sind der Entscheidung zugrunde zu legen.
Wenn zwei Gerichte über die Zuständigkeit streiten, muss das Ersuchen um Entscheidung an das übergeordnete Gericht vom Richter ausgehen. Der Rechtspfleger darf das nicht selbst erledigen, weil Berichte an vorgesetzte Stellen dem Richter vorbehalten sind.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Donaustadt, 05.06.2023, 29 Pu 89/21v-5
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 09.10.2023, 45 R 355/23y-21
Zitierte Paragrafen
EO § 382a EO § 402 EO § 78 ZPO § 528
Entscheidungstext
39 Absätze, 10.110 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.02.2024
Geschäftszahl
10Ob4/24x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen S*, geboren * 2020, *, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirk 22, 1220 Wien, Simone-de-Beauvoir-Platz 6, wegen vorläufigen Unterhalts, über den Revisionsrekurs der Mutter I*, vertreten durch Dr. Michael Hasenöhrl, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 9. Oktober 2023, GZ 45 R 355/23y-21, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 5. Juni 2023, GZ 29 Pu 89/21v-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsrekursbeantwortung des Minderjährigen wird zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).