Wer bekommt Geld zurück, wenn eine Liegenschaft die Schuld zahlt?
günstig für Pfandeigentümer betrifft Liegenschaftseigentümer, Pfandschuldner, nachrangige Gläubiger
Zahlt der Eigentümer einer mithaftenden Liegenschaft die Pfandforderung, kann er sich bei den übrigen Pfandschuldnern zurückholen. Maßgeblich ist zunächst, was zwischen ihnen vereinbart ist, sonst wird anteilig aufgeteilt. Ein nachrangiger Pfandgläubiger hat diesen Rückgriff nicht.
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Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 12.04.2023 (1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Befriedigt der Eigentümer einer simultan haftenden Liegenschaft die Pfandforderung, so hat er (auch nach Exekution), nicht aber der Nachhypothekar, gegen die übrigen Pfandschuldner einen Rückgriff nach Maßgabe der zwischen ihnen vorhandenen schuldrechtlichen Beziehungen, sonst anteilig analog §§ 896 und 1359 AGBG unter Berücksichtigung des § 222 EO.
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0003568 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 234/22f, 12.04.2023
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 457
- ABGB § 896
- ABGB § 1359
- Exekutionsordnung (EO) § 222 · Simultanhypothek
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 15
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