Bekomme ich Geld von den anderen, wenn meine Liegenschaft zahlt?
günstig für Pfandeigentümer betrifft Liegenschaftseigentümer, Kreditnehmer, Bürgen, Gläubiger
Ja. Haften mehrere Liegenschaften verschiedener Eigentümer für dieselbe Schuld und wird nur Ihre herangezogen, können Sie von den anderen Eigentümern anteiligen Ersatz verlangen. Dieser Anspruch reicht aber nur so weit, wie deren Liegenschaft haftet, und nicht gegen ihr sonstiges Vermögen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 12.04.2023 (8 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1979)
Unter den mehreren Eigentümer simultan verhafteter Pfandsachen bestehen kraft Analogie zu § 896 ABGB (auf die Sachhaftung beschränkte) Rückgriffsansprüche.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Grundbuchsverfahren muss der zahlende Pfandbesteller jedenfalls (vom Fall der Zustimmung des Drittpfandbestellers abgesehen) den Übergang des für die bezahlte Forderung bestandenen Pfandrechts auf ihn nach Maßgabe eines allfälligen besonderen Rechtsverhältnisses oder entsprechend § 896 (iVm § 1359) ABGB in grundbuchsfähiger Form nachweisen.OGH 5 Ob 285/05f, 16.05.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0003559 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 5 Ob 234/22f, 12.04.2023
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 457
- ABGB § 896
- ABGB § 1359
- Exekutionsordnung (EO) § 222 · Simultanhypothek
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 15
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