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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 12.04.2023

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 5 Ob 234/22f

Worum es ging: Darf die Bank einen von mehreren Haftenden aus der Haftung entlassen?

Fachgebiete laut RIS: Grundbuchsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Haften für dieselbe Forderung mehrere Liegenschaften gemeinsam, darf der Gläubiger die Haftung eines seiner Schuldner auf die eines Bürgen beschränken. Ein nachrangig Berechtigter verliert dadurch die Möglichkeit, eine Ersatzhypothek zu bekommen.

Stehen einem Gläubiger für dieselbe Forderung mehrere Sicherheiten zu, haftet grundsätzlich jede einzelne für die gesamte Forderung. Der Gläubiger kann frei entscheiden, welche Sicherheit er zuerst in Anspruch nimmt. Er darf auch mehrere gleichzeitig durchsetzen.

Ja. Haftet für eine Forderung mehr als eine Liegenschaft, darf der Gläubiger auf einzelne dieser Pfandrechte verzichten und die Liegenschaft aus der Haftung entlassen. Daran ändert es nichts, dass auf der verbleibenden Liegenschaft weitere Gläubiger im Rang nachfolgen.

Zwischen dem vorrangigen Gläubiger und einem nachrangigen Pfandgläubiger besteht keine besondere Rücksichtspflicht. Der vorrangige Gläubiger darf einen Pfandschuldner aus der Haftung entlassen, auch wenn der nachrangige Gläubiger bei einer späteren Versteigerung deswegen einen Ausfall erleidet. Er wird dadurch nicht ersatzpflichtig, sofern nicht ausnahmsweise die allgemeinen Regeln über den Eingriff in fremde Rechte greifen.

Ja. Haften mehrere Liegenschaften verschiedener Eigentümer für dieselbe Schuld und wird nur Ihre herangezogen, können Sie von den anderen Eigentümern anteiligen Ersatz verlangen. Dieser Anspruch reicht aber nur so weit, wie deren Liegenschaft haftet, und nicht gegen ihr sonstiges Vermögen.

Zahlt der Eigentümer einer mithaftenden Liegenschaft die Pfandforderung, kann er sich bei den übrigen Pfandschuldnern zurückholen. Maßgeblich ist zunächst, was zwischen ihnen vereinbart ist, sonst wird anteilig aufgeteilt. Ein nachrangiger Pfandgläubiger hat diesen Rückgriff nicht.

Wer als nachrangiger Pfandgläubiger seinen Ersatzanspruch im Verteilungsverfahren nicht geltend gemacht hat, kann später nichts mehr fordern. Gegen den Eigentümer der nicht versteigerten Liegenschaft steht ihm auch kein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu.

Nein. Wird eine von mehreren haftenden Liegenschaften versteigert und dabei über Gebühr herangezogen, steht der Ausgleichsanspruch nur dem bisherigen Eigentümer dieser Liegenschaft zu. Gehen Sie als nachrangiger Pfandgläubiger dabei leer aus, können Sie den Eigentümer der entlasteten Liegenschaft nicht unmittelbar in Anspruch nehmen.

Nein. Ihr Antrag ersetzt keine Urkunde. Er erfüllt in der Regel nicht die Formvorschriften, die für eine Grundbuchsurkunde gelten. Die nötigen Urkunden müssen Sie zusätzlich vorlegen.

Ein Gläubiger handelt rechtswidrig, wenn er durch den Verzicht auf eine Sicherheit in die Rückgriffsmöglichkeit von Mithaftenden eingreift. Verletzt er diese Pflicht, wird er schadenersatzpflichtig, und zwar unabhängig von einem Verschulden. War der mithaftende Eigentümer gutgläubig, entsteht sein Schaden erst mit der Löschung der Hypothek auf der Liegenschaft des persönlich haftenden Schuldners.

Das betroffene Recht muss in der Urkunde so eindeutig bezeichnet sein, dass über den Inhalt der Erklärung kein Zweifel bleibt. Der Zweck ist nicht, Sie vor übereilten Geschäften zu schützen, sondern dem Grundbuchsgericht eine klare Grundlage zu geben. Muss das Gericht darüber hinaus auslegen oder rechnen, wird die Eintragung abgelehnt.

Nein. Urkundlich nachweisen müssen Sie nur den gültigen Rechtsgrund für das Recht, das eingetragen werden soll. Die zu sichernde Forderung selbst muss bloß genau bezeichnet und glaubhaft gemacht werden; es genügt sogar die Möglichkeit, dass sie erst entsteht.

Ja, jedenfalls beim Wechsel des Schuldners oder des Gläubigers. Nötig ist eine grundbuchsfähige Vereinbarung zwischen allen haftenden Liegenschaftseigentümern und der Pfandgläubigerin. Die Zustimmung nachrangiger Pfandgläubiger ist dann nicht erforderlich, und auf eine verhältnismäßige Aufteilung kommt es nicht an.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1041 ABGB § 1360 ABGB § 457 ABGB § 458 ABGB § 469 ABGB § 896 EO § 222 GBG 1955 Art. 32 GBG 1955 § 15 GBG 1955 § 26 GBG 1955 § 36 GBG 1955 § 94

Entscheidungstext

54 Absätze, 29.484 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.04.2023

Geschäftszahl

5Ob234/22f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi, die Hofrätin Dr. Weixelbraun-Mohr und den Hofrat Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. M*, 2. I*, 3. R*, 4. A*, 5. S*, 6. A*, 7. G*, 8. M*, 9. M*, 10. L*, 11. R* Gesellschaft m.b.H., *, alle vertreten durch Dr. Alexander Knotek, Mag. Florian Knotek, Rechtsanwälte in Baden, wegen Löschung und Umwandlung von Pfandrechten ob der EZZ * jeweils KG *, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 9. November 2022, AZ 17 R 82/22p, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 24. August 2022, TZ 6938/2022, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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