Kann ich als nachrangiger Gläubiger den anderen Eigentümer belangen?
günstig für Pfandeigentümer betrifft Gläubiger, Banken, Liegenschaftseigentümer
Nein. Wird eine von mehreren haftenden Liegenschaften versteigert und dabei über Gebühr herangezogen, steht der Ausgleichsanspruch nur dem bisherigen Eigentümer dieser Liegenschaft zu. Gehen Sie als nachrangiger Pfandgläubiger dabei leer aus, können Sie den Eigentümer der entlasteten Liegenschaft nicht unmittelbar in Anspruch nehmen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 12.04.2023 (4 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1979)
Außerhalb des Meistbotsverteilungsverfahrens erwächst aus der überproportionalen Heranziehung der versteigerten Pfandsache zur Befriedigung einer Simultanpfandforderung nur dem ehemaligen Verpflichteten als dem Eigentümer dieser Sache gegen den Eigentümer der dadurch entlasteten, nicht versteigerten Pfandsache in Analogie zu § 896 ABGB ein (auf Sachhaftung beschränkter) Rückgriffsanspruch, nicht aber unmittelbar einem Nachhypothekar, der einen Ausfall erleidet.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dem zahlenden Interzedenten fehlt für einen - gegen den Drittpfandbesteller gerichteten - umfassenden Rückgriffsanspruch in voller Höhe der geleisteten Zahlung eine unmittelbare gesetzliche Grundlage. Die Frage, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe ein solcher Ausgleich stattzufinden hat, muss einerseits den Rechten allfälliger Nachhypothekare nach § 222 EO Rechnung tragen andererseits nach dem besonderen zwischen den Interzedenten allenfalls bestehenden Rechtsverhältnis und beim Fehlen eines solchen nach § 896 (iVm § 1359) ABGB beurteilt werden. Im Grundbuchsverfahren muss der zahlende Pfandbesteller jedenfalls (vom Fall der Zustimmung des Drittpfandbestellers abgesehen) den Übergang des für die bezahlte Forderung bestandenen Pfandrechts auf ihn nach Maßgabe eines allfälligen besonderen Rechtsverhältnisses oder entsprechend § 896 (iVm § 1359) ABGB in grundbuchsfähiger Form nachweisen.OGH 5 Ob 285/05f, 16.05.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0003647 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 234/22f, 12.04.2023
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 457
- ABGB § 896
- ABGB § 1359
- Exekutionsordnung (EO) § 222 · Simultanhypothek
- Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG 1955) § 15
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