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Exekutionsordnung · Fassung ab 27.07.2021

EO § 222

Simultanhypothek § 222. (1)Forderungen, für die eine Simultanhypothek bestellt ist, sind durch Barzahlung aus der Verteilungsmasse zu berichtigen (§§ 216 und 217). (2)Werden sämtliche für die Forderung ungeteilt haftenden Liegenschaften versteigert, so haben die einzelnen Verteilungsmassen zur Befriedigung der Forderung mit jener Teilsumme beizutragen, die sich zur Forderung einschließlich ihrer Nebengebühren verhält, wie der bei jeder einzelnen Liegenschaft nach Berichtigung der vorausgehenden Ansprüche erübrigende Rest der Verteilungsmasse zur Summe aller dieser Reste. (3)Fordert der Gläubiger die Bezahlung in einem anderen Verhältnis, so können die nachstehenden Berechtigten, die infolge dessen weniger erhalten, als wenn der Gläubiger seine Befriedigung gemäß Abs. 2 aus allen versteigerten Liegenschaften genommen hätte, begehren, dass aus den einzelnen Verteilungsmassen der Betrag, welcher nach der in Abs. 2 vorgesehenen Verteilung auf die ungeteilt haftende Forderung entfallen wäre, insoweit an sie abgeführt werde, als dies zur Deckung ihres Ausfalles notwendig ist. (4)Wenn nicht sämtliche mitverhafteten Liegenschaften zur Versteigerung gelangen, sind der Berechnung des den nachstehenden Berechtigten gebührenden Ersatzes anstelle der Restbeträge der einzelnen Verteilungsmassen die Einheitswerte sämtlicher ungeteilt haftender Liegenschaften zugrunde zu legen. Die Finanzbehörden sind zur Auskunft über die Einheitswerte verpflichtet. Der Ersatzanspruch der nachstehenden Berechtigten ist in diesem Fall zu deren Gunsten auf den nicht versteigerten, mitverhafteten Liegenschaften in der Rangordnung der ganz oder teilweise getilgten und gleichzeitig zu löschenden Forderung des befriedigten Simultanpfandgläubigers einzuverleiben. Diese Einverleibung ist vom Gericht auf Antrag zu verfügen.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Stehen einem Gläubiger für dieselbe Forderung mehrere Sicherheiten zu, haftet grundsätzlich jede einzelne für die gesamte Forderung. Der Gläubiger kann frei entscheiden, welche Sicherheit er zuerst in Anspruch nimmt. Er darf auch mehrere gleichzeitig durchsetzen.

Haften für dieselbe Forderung mehrere Liegenschaften gemeinsam, darf der Gläubiger die Haftung eines seiner Schuldner auf die eines Bürgen beschränken. Ein nachrangig Berechtigter verliert dadurch die Möglichkeit, eine Ersatzhypothek zu bekommen.

Ja. Haftet für eine Forderung mehr als eine Liegenschaft, darf der Gläubiger auf einzelne dieser Pfandrechte verzichten und die Liegenschaft aus der Haftung entlassen. Daran ändert es nichts, dass auf der verbleibenden Liegenschaft weitere Gläubiger im Rang nachfolgen.

Zwischen dem vorrangigen Gläubiger und einem nachrangigen Pfandgläubiger besteht keine besondere Rücksichtspflicht. Der vorrangige Gläubiger darf einen Pfandschuldner aus der Haftung entlassen, auch wenn der nachrangige Gläubiger bei einer späteren Versteigerung deswegen einen Ausfall erleidet. Er wird dadurch nicht ersatzpflichtig, sofern nicht ausnahmsweise die allgemeinen Regeln über den Eingriff in fremde Rechte greifen.

Ja. Haften mehrere Liegenschaften verschiedener Eigentümer für dieselbe Schuld und wird nur Ihre herangezogen, können Sie von den anderen Eigentümern anteiligen Ersatz verlangen. Dieser Anspruch reicht aber nur so weit, wie deren Liegenschaft haftet, und nicht gegen ihr sonstiges Vermögen.

Zahlt der Eigentümer einer mithaftenden Liegenschaft die Pfandforderung, kann er sich bei den übrigen Pfandschuldnern zurückholen. Maßgeblich ist zunächst, was zwischen ihnen vereinbart ist, sonst wird anteilig aufgeteilt. Ein nachrangiger Pfandgläubiger hat diesen Rückgriff nicht.

Wurde eine Liegenschaft versteigert und wird der Erlös verteilt, müssen Sie bestimmte Ersatzansprüche spätestens bei der Verhandlung über die Verteilung geltend machen. Melden Sie sich erst später, sind diese Ansprüche verloren.

Wer als nachrangiger Pfandgläubiger seinen Ersatzanspruch im Verteilungsverfahren nicht geltend gemacht hat, kann später nichts mehr fordern. Gegen den Eigentümer der nicht versteigerten Liegenschaft steht ihm auch kein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu.

Nein. Wird eine von mehreren haftenden Liegenschaften versteigert und dabei über Gebühr herangezogen, steht der Ausgleichsanspruch nur dem bisherigen Eigentümer dieser Liegenschaft zu. Gehen Sie als nachrangiger Pfandgläubiger dabei leer aus, können Sie den Eigentümer der entlasteten Liegenschaft nicht unmittelbar in Anspruch nehmen.

Ja, jedenfalls beim Wechsel des Schuldners oder des Gläubigers. Nötig ist eine grundbuchsfähige Vereinbarung zwischen allen haftenden Liegenschaftseigentümern und der Pfandgläubigerin. Die Zustimmung nachrangiger Pfandgläubiger ist dann nicht erforderlich, und auf eine verhältnismäßige Aufteilung kommt es nicht an.

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