Kann ich vom Drittschuldner eine eidliche Auskunft verlangen?
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Ansprüche auf Angabe des Vermögens, die im Zwangsvollstreckungsverfahren entstehen, können Sie nur in den Formen geltend machen, die dieses Verfahren vorsieht. Als betreibender Gläubiger fehlt Ihnen dafür das notwendige privatrechtliche Interesse, weil Ihr Anspruch verfahrensrechtlicher Natur ist. Sie können daher vom Drittschuldner keine eidliche Angabe der Ansprüche des Verpflichteten verlangen.
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Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 26.09.2024 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ansprüche auf Vermögensangabe, die im Exekutionsverfahren entstehen, können nicht nach Art XLII EGZPO, sondern nur in den in diesem Verfahren ausdrücklich vorgesehenen Formen geltend gemacht werden, weil dem betreibenden Gläubiger das nach Art XLII Abs 2 EGZPO geforderte privatrechtliche Interesse an der Ermittlung des Vermögens- und Schuldenstandes fehlt; sein Anspruch ist ein rein verfahrensrechtlicher, also öffentlich-rechtlicher Anspruch. Der betreibende Gläubiger hat daher aus dem Titel der zwangsweisen Durchsetzung seiner ihm gegen den Verpflichteten zustehenden Forderung keinen Anspruch gegen den Drittschuldner auf eidliche Angabe der dem Verplichteten gegen jenen zustehenden Ansprüche.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei § 37j KartG handelt es sich daher um eine rein verfahrensrechtliche Norm, die damit als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist.OGH 8 Ob 66/24z, 26.09.2024
- Eine öffentlich-rechtliche Norm kann dagegen nicht als Anspruchsgrundlage für ein Rechnungslegungsbegehren herangezogen werden.OGH 8 Ob 66/24z, 26.09.2024
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0004011 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 8 Ob 66/24z, 26.09.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 301 · Drittschuldnererklärung
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