Was darf ein Gläubiger mit der gepfändeten Forderung machen?
günstig für Drittschuldner betrifft Gläubiger, Schuldner, Drittschuldner
Wird eine gepfändete Forderung einem Gläubiger zur Einziehung überwiesen, darf er sie genau so geltend machen, wie sie dem Schuldner gegen den Drittschuldner zusteht. Mehr Rechte als der Schuldner selbst erhält er dadurch nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 24.09.2025 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Durch die Überweisung zur Einziehung wird der betreibende Gläubiger berechtigt, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zusteht.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dem Überweisungsgläubiger kommt die volle Rechtsposition eines unmittelbaren Gläubigers des Drittschuldners nicht zu.OGH 3 Ob 225/07w, 30.01.2008
- Die zentrale Befugnis des Überweisungsgläubigers liegt ja gerade darin, Erfüllung verlangen zu dürfen sowie sämtliche Rechtshandlungen zu setzen, welche der Realisierung der Forderung dienen; nur mehr der betreibende Gläubiger ist berechtigt, nach der Überweisung zur Einziehung das Exekutionsobjekt zu realisieren (so bereits 7 Ob 107/02i).OGH 7 Ob 139/02w, 07.08.2002
- Dem Verpflichteten gegenüber kann sich der Drittschuldner aber nicht auf ein sittenwidriges Verhalten des Überweisungsgläubigers berufen, zumal aus § 308 Abs 2 EO abzuleiten ist, daß die Verhältnisse beim Kläger im Drittschuldnerprozess überhaupt keine Rolle spielen. Es kann keinen Unterschied machen, ob der Verpflichtete den Anspruch selbst einklagt oder ob der Kläger es tut. Dem Drittschuldner sind auch Einwendungen aus dem Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Verpflichteten versagt.OGH 2 Ob 386/97x, 12.02.1998
- Gegenstand des Drittschuldnerprozesses kann daher nur das Bestehen der Forderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner sein.OGH 10 Ob 514/95, 19.12.1995
- Hier: Entrichtung von Umsatzsteuer aus Verzugszinsen durch den Drittschuldner auch an das Finanzamt als Überweisungsgläubigerin.OGH 6 Ob 704/83, 30.08.1984
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0003868 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 14.
- OGH 3 Ob 122/25z, 24.09.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 308 · Rechte des Verwalters und des betreibenden Gläubigers
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