Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.09.2024 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 Ob 66/24z

Worum es ging: Kann ich vom Drittschuldner eine eidliche Auskunft verlangen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ansprüche auf Angabe des Vermögens, die im Zwangsvollstreckungsverfahren entstehen, können Sie nur in den Formen geltend machen, die dieses Verfahren vorsieht. Als betreibender Gläubiger fehlt Ihnen dafür das notwendige privatrechtliche Interesse, weil Ihr Anspruch verfahrensrechtlicher Natur ist. Sie können daher vom Drittschuldner keine eidliche Angabe der Ansprüche des Verpflichteten verlangen.

Ob eine Sache vor die Gerichte gehört, beurteilt das Gericht ausschließlich nach dem, was in der Klage behauptet wird. Was die Gegenseite einwendet, spielt dafür keine Rolle.

Eine Pflicht, das Vermögen unter Eid anzugeben, muss sich ausdrücklich aus dem Gesetz ergeben und darf nicht ausdehnend angenommen werden. Wer vom Verstorbenen zu Lebzeiten etwas geschenkt bekommen hat, muss einem Pflichtteilsberechtigten daher nicht angeben, was er erhalten hat. Das gilt selbst dann, wenn der Verstorbene sein ganzes Vermögen verschenkt hat und es deshalb kein Verlassenschaftsverfahren gab.

Wer wissentlich ein fremdes Geschäft führt und den Nutzen für sich behalten will, muss das Erlangte nur nach den Regeln über ungerechtfertigte Bereicherung herausgeben. Er wird aber trotzdem wie jemand behandelt, der ein fremdes Geschäft ohne Auftrag geführt hat, und muss Ihnen darüber Rechnung legen.

Wenn Sie Geld oder eine Leistung zurückverlangen, weil sich der andere ungerechtfertigt bereichert hat, müssen Sie alle Voraussetzungen dafür beweisen.

Eine Klage auf eidliche Angabe des Vermögens dürfen Sie nicht dazu verwenden, eine Schadenersatzklage vorzubereiten oder die Höhe Ihres Schadens zu ermitteln. Für diesen Zweck ist sie unzulässig.

Eine Klage auf Auskunft oder Rechnungslegung schafft für sich allein kein neues Recht. Sie können sie nur führen, wenn Ihnen die andere Seite schon nach dem bürgerlichen Recht Auskunft schuldet. Diese Möglichkeit wird eng ausgelegt und nicht ausgedehnt.

Eine Auskunftspflicht, die nicht auf einem Recht gegen den Betroffenen selbst beruht, sondern aus dem öffentlichen Recht stammt, können Sie nicht mit einer Klage bei Gericht durchsetzen. Für die Erfüllung solcher Pflichten steht der Rechtsweg nicht offen.

Haben Sie eine Klage auf eidliche Angabe des Vermögens mit einem noch unbestimmten Zahlungsbegehren verbunden und wird die Auskunft abgewiesen, wird gleichzeitig auch das unbestimmte Zahlungsbegehren abgewiesen. Das gilt selbst dann, wenn das Verfahren ausdrücklich auf die Auskunft eingeschränkt worden war.

Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.

Grundsätzlich muss jede Seite beweisen, was ihr nützt. Geht es aber um Umstände, die allein im Bereich der Gegenseite liegen und nur ihr bekannt sind, kann von Ihnen ein Beweis billigerweise nicht verlangt werden.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Nein. Ob Ihr Anspruch inhaltlich berechtigt ist, spielt für die Frage, ob der Rechtsweg offensteht, keine Rolle. Hält das Gericht Ihren Anspruch für unbegründet, weist es die Klage ab und nicht zurück.

Ob Ihre Sache vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich nach dem Wortlaut Ihres Begehrens und nach dem Sachverhalt, den Sie in der Klage behaupten. Entscheidend ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs und vor allem der Grund, auf den Sie ihn stützen. Was die Gegenseite einwendet und ob der Anspruch berechtigt ist, spielt dabei keine Rolle.

Ob Ihr Streit vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich danach, was Sie in der Klage behaupten, und nach der Art des geltend gemachten Anspruchs. Entscheidend ist der Inhalt Ihres Begehrens, nicht dessen Wortlaut und auch nicht, ob es berechtigt ist. Ob der Anspruch tatsächlich besteht, wird erst später in der Sachentscheidung geklärt.

Wenden Sie erst im letzten Rechtsmittel ein, dass die Sache gar nicht vor die Gerichte gehört, wird das trotzdem vorweg geprüft. Voraussetzung ist, dass die Vorinstanzen darüber weder im Spruch noch in der Begründung entschieden haben. Dann ist die Frage noch nicht bindend erledigt.

Ob eine Sache im streitigen oder im außerstreitigen Verfahren zu behandeln ist, prüft das Gericht in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft von Amts wegen. Wird diese Grenze verletzt, ist das Verfahren nichtig. Die Regeln, nach denen Zuständigkeitsfehler geheilt werden, gelten dafür nicht.

Nein. Geht es um einen Schaden aus einer hoheitlichen Amtshandlung, können Sie nur den Rechtsträger belangen, nicht die handelnde Person selbst. Daran ändert sich nichts, wenn Sie Ihre Klage auf die allgemeinen Schadenersatzregeln stützen; das Gericht beurteilt selbst, worum es der Sache nach geht.

Sie können nicht verlangen, dass ein Gericht ein Gesetz beim Verfassungsgerichtshof bekämpft oder eine Frage dem Europäischen Gerichtshof vorlegt. Ein solcher Antrag wird zurückgewiesen. Darüber entscheidet allein das Gericht von sich aus; Sie können es nur anregen.

Ja. Von der Vorlage befreit ist ein Gericht nur dann, wenn die Frage bereits vom Europäischen Gerichtshof beantwortet wurde oder wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts so offenkundig ist, dass kein vernünftiger Zweifel bleibt. Ist die Frage für die Entscheidung nicht wesentlich, unterbleibt die Vorlage ebenfalls.

Auch Private können mit der Vollziehung von Gesetzen betraut werden. Entscheidend ist nur, dass sie mit Befugnissen ausgestattet sind, die hoheitliches Handeln ermöglichen. Es reicht aus, wenn sie Behörden bei hoheitlichen Aufgaben unterstützen, ohne selbst über Hoheitsakte entscheiden zu können.

Die Mitteilung über offene Sozialversicherungsbeiträge beruht auf einem Auskunftsrecht des öffentlichen Rechts. Solche Pflichten können Sie nicht als Anspruch auf Rechnungslegung vor dem Zivilgericht durchsetzen. Daran ändert es nichts, dass das Sozialversicherungsrecht in anderen Bereichen Berührungspunkte mit dem Zivilrecht hat.

Ihr Anspruch auf Rechnungslegung nach den Regeln des bürgerlichen Rechts entfällt nicht schon deshalb, weil Sie dieselbe Auskunft möglicherweise auch von einer Behörde bekommen könnten. Beide Wege bestehen nebeneinander.

Wenn Sie etwas zurückfordern, weil der Grund für das Behalten weggefallen ist, und dabei Ansprüche gegen den unredlichen Besitzer geltend machen, steht Ihnen auch ein Anspruch auf Rechnungslegung zu. Der unredliche Besitzer wird nämlich wie jemand behandelt, der bewusst ein fremdes Geschäft für sich geführt hat.

Eine Richtlinie der Europäischen Union gilt grundsätzlich nicht unmittelbar, sondern muss erst in innerstaatliches Recht umgesetzt werden. Gegenüber einer anderen Privatperson können Sie sich daher nicht direkt darauf stützen. Behörden und Gerichte müssen das heimische Recht aber so weit wie möglich im Sinn der Richtlinie auslegen.

Das Gericht darf von einer Vorlage absehen, wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts offenkundig ist. Dabei zählt nicht die persönliche Sicht des Richters. Zu berücksichtigen sind die Eigenheiten des Unionsrechts, die Schwierigkeiten seiner Auslegung und die Gefahr abweichender Entscheidungen in anderen Mitgliedstaaten.

Wurde ein privatrechtliches Unternehmen für hoheitliches Handeln in die Pflicht genommen oder damit belehnt, kann es dafür nicht direkt geklagt werden. Für solche Klagen ist der Rechtsweg unzulässig, ebenso wie bei Klagen gegen einzelne Personen als Organe.

Wenn ein Verhalten eines Unternehmens den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann, müssen Behörden und Gerichte neben dem nationalen Recht immer auch das europäische Wettbewerbsrecht anwenden. Nur nationales Recht anzuwenden ist in solchen Fällen ausgeschlossen. Umgekehrt bleibt es zulässig, ausschließlich das europäische Recht anzuwenden.

Auch ein Unternehmen, das den Markt beherrscht, darf grundsätzlich selbst entscheiden, mit wem es Verträge schließt, welche Vertriebswege es wählt und welche Preise es verlangt. Ein Missbrauch liegt erst vor, wenn der Preis eindeutig stark überhöht ist. Maßgeblich ist ein übertriebenes Missverhältnis zwischen den tatsächlichen Kosten und dem verlangten Preis und ob der Preis in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert der Leistung steht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB Art. 18 § 1 JN Art. 18 § 1 JN § 42 ZPO § 503 ZPO § 51 ZPO § 510

Entscheidungstext

96 Absätze, 47.019 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.09.2024

Geschäftszahl

8Ob66/24z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* Gesellschaft mbH & Co KG, *, vertreten durch die Schärmer + Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, FN 92191a, 1030 Wien, Schnirchgasse 17, vertreten durch die CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Rechnungslegung und Zahlung (Stufenklage), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Februar 2024, GZ 3 R 93/23b-41, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 27. April 2023, GZ 15 Cg 23/23h-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Soweit die klagende Partei das Auskunftsbegehren auf das Auskunftspflichtgesetz, Art 20 Abs 4 B-VG, das BStMG, die Wegekostenrichtlinie sowie den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz gestützt hat und die Vorinstanzen insofern über das Auskunftsbegehren inhaltlich entschieden haben, werden aus Anlass der Revision die Urteile der Vorinstanzen und das ihnen vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und es wird die Klage in diesem Umfang wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen.

2. Im Übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

3. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 20.875,02 EUR (darin 3.475,97 EUR USt) bestimmten Kosten aller drei Instanzen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail