Kann ich eine gepfändete Behördenforderung vor Gericht einklagen?
günstig für Drittschuldner betrifft Gläubiger, Schuldner, Drittschuldner, Behörden
Durch die Pfändung ändert sich die Art des Anspruchs nicht. Wer eine Forderung zur Einziehung überwiesen bekommt, kann sie nur so geltend machen, wie sie dem Schuldner gegen den Drittschuldner zusteht; aus einem behördlichen Anspruch wird dadurch kein zivilrechtlicher.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 24.09.2025 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Durch die Pfändung einer Forderung wird die Natur des Anspruches nicht verändert. Die Überweisung zur Einziehung berechtigt den betreibenden Gläubiger gemäß § 308 EO lediglich, die Forderung so geltend zu machen, wie sie dem Verpflichteten gegen den Drittschuldner zusteht; die Rechtsstellung des Drittschuldners bleibt unverändert: Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch wird daher durch die Pfändung und Überweisung nicht zu einem privatrechtlichen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Gepfändete PensionsbezügeOGH 8 ObA 53/09s, 28.01.2010
- Hier: Anspruch auf Arbeitslosengeld.OGH 9 ObA 359/98d, 24.02.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0003861 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 3 Ob 122/25z, 24.09.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 308 · Rechte des Verwalters und des betreibenden Gläubigers
- Jurisdiktionsnorm (JN) Art. 18 § 1
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