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Kann eine Handlung erzwungen werden, die von anderen abhängt?

günstig für Verpflichteter betrifft Verpflichtete, Gläubiger, Schuldner
Braucht die Handlung die Zustimmung anderer Personen, hängt sie nicht ausschließlich vom Willen des Verpflichteten ab. Dann kann sie nicht mit Beugestrafen erzwungen werden, selbst wenn der Verpflichtete es verschuldet hat, dass diese Zustimmung nötig wurde.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 18.03.2025 (22 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1962)

Hängt die zu erzwingende Handlung nicht ausschließlich vom Willen des Verpflichteten ab, ist also die Zustimmung anderer Personen erforderlich, kann eine Exekution nach § 354 EO nicht geführt werden, mag die Notwendigkeit der Zustimmung anderer Personen auch durch Verschulden des Verpflichteten herbeigeführt worden sein (SZ 25/150).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0004396 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 22.

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