Kann eine Handlung erzwungen werden, die von anderen abhängt?
günstig für Verpflichteter betrifft Verpflichtete, Gläubiger, Schuldner
Braucht die Handlung die Zustimmung anderer Personen, hängt sie nicht ausschließlich vom Willen des Verpflichteten ab. Dann kann sie nicht mit Beugestrafen erzwungen werden, selbst wenn der Verpflichtete es verschuldet hat, dass diese Zustimmung nötig wurde.
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Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 18.03.2025 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1962)
Hängt die zu erzwingende Handlung nicht ausschließlich vom Willen des Verpflichteten ab, ist also die Zustimmung anderer Personen erforderlich, kann eine Exekution nach § 354 EO nicht geführt werden, mag die Notwendigkeit der Zustimmung anderer Personen auch durch Verschulden des Verpflichteten herbeigeführt worden sein (SZ 25/150).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Erforderliche Mitwirkung eines öffentlichen Notars bei Errichtung eines Notariatsaktes.OGH 3 Ob 185/05k, 21.12.2005
- Ein solcher Exekutionstitel<br/>bringt immerhin zum Ausdruck, dass sich die betreibende Partei nicht<br/>von vorneherein auf die Möglichkeiten des § 368 EO verweisen lassen<br/>muß.OGH 3 Ob 1012/86, 30.04.1986
- Und zwar auch dann, wenn die Zustimmung<br/>des Dritten erst im Prozesswege erzwungen werden müsste.OGH 3 Ob 21/83, 23.02.1983
- Verschaffung von Eigentum Dritter.OGH 3 Ob 87/76, 11.08.1976
- Dieses Erfordernis hat mit der grundsätzlichen Tauglichkeit<br/>eines Exekutionstitels nichts zu tun.OGH 3 Ob 139/73, 11.09.1973
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Verschaffung einer BankgarantieOGH 3 Ob 88/66, 21.09.1966
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0004396 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 22.
- OGH 4 Ob 184/24y, 18.03.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 354 · Erwirkung unvertretbarer Handlungen
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