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Was gilt, wenn ich die Handlung gar nicht allein vornehmen kann?

günstig für Verpflichteter betrifft Verpflichtete, Gläubiger, Schuldner
Ist eine Handlung unmöglich, weil sie nicht nur von Ihrem Willen, sondern auch von dritten Personen abhängt, muss das Gericht das von sich aus berücksichtigen. Sie müssen das nicht erst mit eigenen Einwendungen geltend machen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1952, zuletzt bestätigt am 18.03.2025 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1952)

Die Unmöglichkeit einer Handlung (zB wenn diese nicht allein vom Willen des Verpflichteten, sondern auch vom Willen Dritten abhängig ist) muß von amts wegen berücksichtigt werden. Der Verpflichtete muß sie nicht mittels Einwendungen geltend machen.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0001172 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

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