Nach welchem Verfahren wird eine Liegenschaft geräumt?
betrifft Mieter, Vermieter, Eigentümer, Verpflichteter
Lautet der Titel auf Überlassung oder Räumung einer unbeweglichen Sache, wird immer die Räumungsexekution geführt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es um Eigentum, Besitz oder bloße Innehabung geht. Diese Regel geht den allgemeinen Bestimmungen vor.
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Ständige Rechtsprechung seit 1985, zuletzt bestätigt am 26.04.2019 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1985)
Die Exekution nach § 349 Abs 1 EO ist zu führen, wenn der Exekutionstitel auf Überlassung oder Räumung einer unbeweglichen Sache lautet, ohne Unterschied, ob die Überlassung oder Räumung zum Zwecke der Erlangung des Eigentums, des Besitzes oder der Gewahrsame vorgenommen wird. Die Räumung einer unbeweglichen Sache könnte an sich auch unter die §§ 353 oder 354 EO eingereiht werden, da es jedoch den eigenen § 349 EO gibt, ist nur dieser bei Räumung einer unbeweglichen Sache anzuwenden (Heller-Berger-Stix III 2485 ff).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Räumungsexekution nach §349 EO ist Spezialnorm gegenüber § 353 EO.OGH 3 Ob 176/08s, 03.10.2008
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0004486 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 3 Ob 17/19z, 26.04.2019, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 349
- EO § 353 · Erwirkung vertretbarer Handlungen
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