Darf geräumt werden, was im Urteil gar nicht steht?
günstig für Verpflichteter betrifft Mieter, Vermieter, Verpflichteter, betreibender Gläubiger
Das Gericht darf eine Räumung nur für jene Räume bewilligen, die im Titel ausdrücklich genannt sind. Der Wortlaut des Titels ist die Grenze. Andere Räume im selben Haus dürfen nicht mitgeräumt werden, auch nicht bei einem Eckhaus mit zwei Adressen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 12.03.2026 (50 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Die Exekutionsbewilligung hat sich streng an den Wortlaut des Exekutionstitels zu halten. Lautet der Exekutionstitel daher auf Räumung der im Hause X - Gasse 1 innegehabten Geschäftsräumlichkeiten, so kann - auch wenn es sich um ein Eckhaus handelt - nicht die Räumung der im Hause X - Gasse 1 - Y - Gasse 2 und 4 zu ebener Erde gelegenen Räumlichkeiten bewilligt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wie ein singulärer Exekutionstitel aufzufassen ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage.OGH 3 Ob 280/08k, 21.01.2009
- Eine bei begründeten Entscheidungen mögliche Auslegung unter Heranziehung der Gründe scheidet bei einem (prätorischen) Vergleich von vornherein aus.OGH 3 Ob 280/08k, 21.01.2009
- Nur wenn die reine Wortinterpretation des Spruchs zu keinem sinnvollen Ergebnis führt, darf zu seiner Auslegung auch die der Entscheidung beigegebene Begründung herangezogen werden. Jede danach verbleibende Unklarheit des Exekutionstitels geht zu Lasten des Betreibenden. Die Auslegung hat nach dem objektiven Wortsinn zu geschehen; weder die dem Titel zugrunde liegende materielle oder formelle Rechtslage noch die Absicht des Verfassers des Exekutionstitels ist maßgebend.OGH 3 Ob 20/03t, 26.11.2003
- Der gewöhnliche Sinn des Wortes "insbesondere" besteht aber allein darin, dass damit Beispiele für den vorangehenden Satz oder Satzteil angeführt werden. Eine Einschränkung in der Richtung, dass der Inhalt dieses Satzes oder Satzteiles nur in den beispielsweise angeführten oder ihnen vergleichbaren Fällen gilt, wird durch das Wort "insbesondere" hingegen nicht zum Ausdruck gebracht.OGH 3 Ob 93/94, 28.06.1994
- Hier: Beurteilung der materiellen VollstreckbarkeitOGH 3 Ob 45/83, 11.05.1983
Alle 11 Ergänzungen anzeigen
- Vergleich: Unbeachtlich, was die Parteien im Einzelfall gewollt haben.OGH 3 Ob 143/76, 19.10.1976
- Soll der vom Gericht gewollte, im Spruch aber nicht klar und eindeutig formulierte Inhalt der Sachentscheidung erkannt werden, sind auch die Entscheidungsgründe heranzuziehen.OGH 7 Ob 188/74, 10.10.1974
- Aufkündigung umfasste nur die genau beschriebenen Magazinräume als Geschäftsräume, daher keine Räumung des gesamten Geschäftslokales.OGH 3 Ob 38/73, 06.03.1973
- Vernehmung der Parteien zur Auslegung des Exekutionstitels unzulässig.OGH 3 Ob 5/71, 17.02.1971
- Hier Abweisung des gem § 350 EO gestellten Exekutionsantrages, weil Exekutionstitel mit Grundbuchsstand hinsichtlich der top Nr der mit dem Liegenschaftsanteil verbundenen Eigentumswohnung nicht übereinstimmt.OGH 3 Ob 27/69, 12.03.1969
- Bei Undeutlichkeit des Spruches Auslegung unter Heranziehung der Gründe einer Entscheidung.OGH 3 Ob 9/65, 27.01.1965
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0000205 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 50.
- OGH 5 Ob 146/25v, 12.03.2026
- OGH 5 Ob 151/21y, 28.09.2021, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 228/20w, 01.03.2021, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 5/20v, 02.07.2020, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 7 · Bestimmtheit des Exekutionstitels – Bestätigung der Vollstreckbarkeit
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