Kann mit der Räumung auch die Wiederherstellung erzwungen werden?
günstig für Verpflichteter betrifft Mieter, Vermieter, Verpflichteter, Gläubiger
Nein. Die Räumung umfasst das Wegschaffen der beweglichen Sachen und die Übergabe an den Gläubiger; beides gehört untrennbar zusammen. Soll darüber hinaus ein früherer Zustand wiederhergestellt werden, braucht der Gläubiger dafür einen eigenen Titel und ein anderes Verfahren.
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Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 26.04.2019 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1979)
Die Räumung der Liegenschaft im Sinne des § 349 EO kann von der Übergabe der geräumten Liegenschaft an den betreibenden Gläubiger nicht abgetrennt werden. Wenn der Verpflichtete eine Liegenschaft nur in den früheren Zustand zu versetzen, bzw Gegenstände aus ihr zu entfernen hat, ist nicht nach § 349 EO sondern nach § 353 EO vorzugehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Exekutionstitel enthält keine Verpflichtung, die nach § 353 EO zu vollsstrecken wäre.OGH 3 Ob 176/08s, 03.10.2008
- Eine Maßnahme, die über das "Wegschaffen" beweglicher Sachen hinausgeht, kann nicht mit den Mitteln der Räumungsexekution nach § 349 EO bewerkstelligt werden. Hier muß ein Exekutionstitel nach § 353 EO erwirkt werden.OGH 3 Ob 1513/86, 09.07.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0004430 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 3 Ob 17/19z, 26.04.2019, Fall aus Salzburg
- OGH 9 Ob 74/17y, 28.11.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 349
- EO § 353 · Erwirkung vertretbarer Handlungen
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