OGH 3 Ob 17/19z
Worum es ging: Wie genau muss im Urteil stehen, was ich leisten muss?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
So genau, wie es der Natur der Sache nach möglich ist. Das Gericht darf die Anforderungen nicht überspannen und den Gläubiger nicht vor praktisch unlösbare Aufgaben stellen. Es genügt, wenn sich die geschuldete Leistung aus dem Urteil nach dem üblichen Sprachgebrauch und den Gepflogenheiten des Ortes ergibt.
Wollen Sie Arbeiten, zu denen der andere verurteilt wurde, auf seine Kosten selbst durchführen lassen, müssen Sie im Antrag behaupten, dass er sie nicht oder nicht vollständig erledigt hat, und genau angeben, wozu Sie ermächtigt werden sollen. Brauchen Sie dafür einen Sachverständigen, zählen auch dessen Kosten zur notwendigen Rechtsverfolgung. Behauptet der andere, er habe alles erledigt, muss er das mit einer eigenen Klage geltend machen; bei der Bewilligung wird darauf nicht Bedacht genommen.
Nein. Wird das Bauwerk noch benützt oder befinden sich Sachen des Verpflichteten darin, muss spätestens gleichzeitig mit dem Abbruch auch die Räumung beantragt werden. Versäumt der Gläubiger diesen Antrag, wird sein Begehren abgewiesen; eine Frist zum Nachholen bekommt er nicht.
Soll ein auf einem Grundstück errichtetes Bauwerk weg, wird das als Vornahme einer Handlung auf Kosten des Verpflichteten durchgesetzt. Ist das Bauwerk noch bewohnt, kann davor eine Räumung stattfinden.
Nein. Die Räumung umfasst das Wegschaffen der beweglichen Sachen und die Übergabe an den Gläubiger; beides gehört untrennbar zusammen. Soll darüber hinaus ein früherer Zustand wiederhergestellt werden, braucht der Gläubiger dafür einen eigenen Titel und ein anderes Verfahren.
Lautet der Titel auf Überlassung oder Räumung einer unbeweglichen Sache, wird immer die Räumungsexekution geführt. Dabei spielt es keine Rolle, ob es um Eigentum, Besitz oder bloße Innehabung geht. Diese Regel geht den allgemeinen Bestimmungen vor.
Weitgehend ja. Als Grundeigentümer sind Sie nur durch das Verbot der schikanösen Rechtsausübung beschränkt. Dass Sie Ihr Eigentum verteidigen, damit kein Recht des Nachbarn entsteht, ist kein Rechtsmissbrauch, selbst wenn ihn das wirtschaftlich hart trifft.
Wer erkennt, dass sich sein Verhandlungspartner im Vertrauen auf eine Erklärung bereits selbst verpflichtet, muss ihn warnen und aufklären. Diese Rücksicht bindet aber niemanden vorzeitig an die Verhandlungen: Beide Seiten dürfen weiterhin ohne Angabe von Gründen abspringen. Unter Umständen muss man den anderen aber darauf hinweisen, dass man sich noch nicht binden will.
Wer eine Monopolstellung hat, muss einen Vertrag abschließen, wenn ihm das zumutbar ist. Er darf nur dann ablehnen, wenn er dafür einen guten sachlichen Grund hat. Der Straßenverwaltung kommt eine solche Monopolstellung zu.
Wenn ein Unternehmen eine Monopolstellung hat und diese Stellung durch die Verweigerung des Vertrags sittenwidrig ausnützt, muss es den Vertrag dennoch abschließen. Die Ablehnung ist dann nicht zulässig.
Besteht eine Pflicht, mit Ihnen einen Vertrag zu schließen, und wird sie verletzt, können Sie auf Abgabe der Zustimmungserklärung oder gleich auf die Leistung klagen. Sie können stattdessen aber auch Schadenersatz verlangen, ohne den Vertragsabschluss gerichtlich durchzusetzen - jedenfalls dann, wenn Sie wegen des Verhaltens der Gegenseite an der Hauptleistung kein Interesse mehr haben.
Haben Sie sich über Ware und Preis geeinigt, liegt im Zweifel bereits ein fertiger Vertrag vor und nicht bloß die Abrede, später einen Vertrag zu schließen. Das gilt auch beim Kauf einer Liegenschaft, weil ohne besonderen Grund niemand den umständlicheren Weg wählt. Anderes gilt, wenn die Umstände zeigen, dass erst ein schriftlicher Vertrag den Abschluss bringen soll.
Sie muss so bestimmt sein, dass sie jederzeit auch als Hauptvertrag gelten könnte. Alle wesentlichen Punkte des späteren Vertrags müssen also schon enthalten sein. Sind nur Einzelheiten offen geblieben, können diese durch Auslegung ergänzt werden.
Wurde nur vereinbart, dass später ein Vertrag geschlossen wird, so müssen Sie die Erfüllung dieser Zusage längstens binnen eines Jahres nach dem vereinbarten Zeitpunkt verlangen. Tun Sie das nicht, ist Ihr Recht daraus erloschen.
Nicht immer. Wer ein Darlehen zusagt, verspricht das unter der selbstverständlichen Voraussetzung, dass er zum vereinbarten Zeitpunkt dazu noch in der Lage ist; musste er seine Ersparnisse wegen Erwerbslosigkeit für den eigenen Lebensunterhalt verbrauchen, trifft ihn an der Nichterfüllung kein Verschulden. Die Frist, in der Sie auf den Abschluss dringen müssen, beginnt erst mit dem Zeitpunkt, der für den Hauptvertrag in Aussicht genommen war.
Nein. Aus einem Vorvertrag können Sie nur verlangen, dass der Hauptvertrag abgeschlossen wird, nicht schon dessen Erfüllung. Auch Schadenersatz wegen Nichterfüllung steht Ihnen daraus nicht zu.
Mit einem Vorvertrag verpflichten Sie sich, später einen Hauptvertrag abzuschließen; der Berechtigte kann diesen Abschluss von Ihnen verlangen. Bei einer Option ist das anders: Dort genügt eine einseitige Erklärung des Berechtigten, damit das Rechtsverhältnis entsteht, ein neuerlicher Abschluss ist nicht nötig.
Wenn Sie als Mieter auf den Ersatz Ihrer Aufwendungen verzichtet haben, ist es an sich nicht sittenwidrig, dass der Vermieter darauf besteht. Nach der Übung im redlichen Verkehr setzt ein solcher Verzicht aber voraus, dass Ihnen die Möglichkeit bleibt, die Aufwendungen zeitlich und im Umfang zu nutzen, die Auflösung des Mietvertrags also Ihnen überlassen ist. Anderes gilt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
Ein Recht darf nicht dazu ausgeübt werden, andere zu schädigen. Es kommt darauf an, ob zwischen den eigenen Interessen des Handelnden und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht.
Wirft jemand dem anderen vor, ein Recht nur zum Schaden des Gegners ausgeübt zu haben, muss er das auch beweisen. Die Beweislast trifft also denjenigen, der diesen Vorwurf erhebt.
Schikane liegt nicht nur vor, wenn jemand allein deshalb auf seinem Recht besteht, um Ihnen zu schaden. Sie liegt auch dann vor, wenn zwischen seinen eigenen Interessen und Ihrer Beeinträchtigung ein ganz krasses Missverhältnis besteht. Ein Verbesserungsaufwand von fünf Prozent des Werklohnes ist noch keine Schikane.
Von einer sittenwidrigen missbräuchlichen Rechtsausübung kann nur gesprochen werden, wenn dem Ausübenden jedes andere Interesse fehlt als die Absicht, Ihnen zu schaden. Hat er ein begründetes Interesse daran, einen seinem Recht entsprechenden Zustand herzustellen, wird die Ausübung nicht schon dadurch missbräuchlich, dass er nebenbei auch schaden will.
Im Zweifel ja. Bei einem Mietvertrag wird in der Regel kein bloßer Vorvertrag angenommen, weil der Inhalt derselbe wäre und niemand ohne besonderen Grund den umständlicheren Weg über einen Vorvertrag wählt. Etwas anderes gilt, wenn sich aus den Umständen ein Vorvertrag ergibt, insbesondere wenn wesentliche Fragen noch offen sind.
Ganz genau müssen Sie nur bei Geldforderungen sein. Bei anderen Begehren genügt es, wenn sich nach dem üblichen Sprachgebrauch und den örtlichen Gepflogenheiten erkennen lässt, was Sie verlangen. Die Anforderungen dürfen nicht überspannt werden.
Ja. Schikanös ist nur eine Rechtsausübung, die ausschließlich oder ganz überwiegend dazu dient, den anderen zu schädigen. Verlangen Sie vom Nachbarn die Räumung einer von ihm beanspruchten Fläche von einigen Quadratmetern, ist das nicht schikanös.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Sind Sie sich bereits über alle wesentlichen Punkte einig, ist im Zweifel der Vertrag selbst zustande gekommen und nicht bloß eine Vereinbarung, ihn später zu schließen. Alles andere wäre ein bloßer Umweg. Anderes gilt nur, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Parteien wirklich eine Vorvereinbarung wollten, etwa weil noch eine schriftliche Urkunde unterschrieben werden soll.
Der Titel muss bestimmt sein. Gerade wenn Handlungen nur Teile einzelner Grundstücke betreffen, etwa Vermessung, Vertragserrichtung oder Eintragung im Grundbuch, müssen diese Teile möglichst genau beschrieben sein. Sonst kann daraus nicht vollstreckt werden.
Ob im konkreten Fall Rechtsmissbrauch vorliegt, richtet sich immer nach den Umständen des einzelnen Falls. Eine allgemein gültige Antwort gibt es dazu nicht.
Wer sich zuerst so verhaelt, dass ein anderer darauf vertrauen darf, und dann das Gegenteil geltend macht, verhaelt sich widerspruechlich. Ein solches Verhalten kann als Missbrauch des Rechts zu werten sein. Ob das zutrifft, beurteilen die Gerichte nach den Umstaenden des einzelnen Falls.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg als Berufungsgericht, 21.11.2018, 22 R 323/18f-22
Zitierte Paragrafen
ABGB § 879 ABGB § 936 EO § 349 EO § 353 KSchG § 6 ZPO § 409 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
50 Absätze, 18.460 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
26.04.2019
Geschäftszahl
3Ob17/19z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Land Salzburg, Salzburg, Chiemseehof, vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer, Dr. Iris Harrer-Hörzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die Beklagte D*, vertreten durch Dr. Marcella Prunbauer, Rechtsanwältin in Wien, wegen Räumung und Beseitigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 21. November 2018, GZ 22 R 323/18f-22, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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