Kann ich mangelhafte Arbeit selbst auf Kosten des Schuldners nachbessern?
günstig für Verpflichteter betrifft Gläubiger, Verpflichteter, Bauherr, Unternehmer
Nein. Hat der Verpflichtete das Werk hergestellt, es weist aber Mängel auf, können Sie die Verbesserung nur nach den Gewährleistungsregeln verlangen. Eine Ersatzvornahme im laufenden Exekutionsverfahren kommt dann nicht mehr in Betracht, weil beide Seiten dieselbe Leistung nicht nebeneinander erbringen können.
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Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 17.02.2016 (3 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1973)
Weist das vom Verpflichteten hergestellte Werk Mängel auf, so kann der betreibende Gläubiger die Behebung dieser Mängel im Rahmen der Gewährleistung fordern, aber nicht mehr selbst eine Ersatzvornahme im Rahmen der nach § 353 EO bewilligten Exekution durchführen. Im Exekutionsverfahren nach § 353 EO können nicht nebeneinander der Verpflichtete und der betreibende Gläubiger jene Leistung erbringen, die Gegenstand der Exekutionsbewilligung ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Erst mit vollständiger und mängelfreier Vornahme der geschuldeten Handlung ist der Anspruch des betreibenden Gläubigers auf Erwirkung einer vertretbaren Handlung erfüllt. Solange eine solche vollständige und mängelfreie Vornahme nicht erfolgt ist, kann sich der Betreibende (entgegen der E 6 Ob 207/72 = SZ 46/1) weiterhin im fortzusetzenden Exekutionsverfahren nach § 353 EO auf diesen Titel stützen.OGH 3 Ob 178/09m, 22.10.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0004708 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 3 Ob 12/16k, 17.02.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 932 · Rechte aus der Gewährleistung
- Exekutionsordnung (EO) § 353 · Erwirkung vertretbarer Handlungen
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