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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.02.2016 · Fall aus Wien

OGH 3 Ob 12/16k

Worum es ging: Wirkt mein Urteil auch gegen eine spätere Vollstreckung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das kommt darauf an. Wenden Sie sich gegen den Anspruch selbst, wirkt das Urteil über die einzelne Vollstreckung hinaus. Wenden Sie sich nur dagegen, dass die Vollstreckung zu Unrecht bewilligt wurde, gilt das Urteil bloß für dieses eine Verfahren.

Es kommt weder auf die Bezeichnung noch auf ein verfehltes Klagebegehren an, sondern auf Ihr gesamtes Vorbringen. Ein falsch formuliertes Begehren stellt das Gericht richtig. Die beiden Klagen sind aber nicht dasselbe: Die eine ist gegenüber der anderen etwas anderes, nicht bloß weniger.

Nein. Hat der Verpflichtete das Werk hergestellt, es weist aber Mängel auf, können Sie die Verbesserung nur nach den Gewährleistungsregeln verlangen. Eine Ersatzvornahme im laufenden Exekutionsverfahren kommt dann nicht mehr in Betracht, weil beide Seiten dieselbe Leistung nicht nebeneinander erbringen können.

Ja. Ihr Anspruch ist erst erfüllt, wenn die geschuldete Handlung vollständig und mängelfrei vorgenommen wurde. Solange das nicht der Fall ist, können Sie sich im fortzusetzenden Exekutionsverfahren weiterhin auf denselben Titel stützen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 35 EO § 353 ZPO § 405 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

25 Absätze, 5.252 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.02.2016

Geschäftszahl

3Ob12/16k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Alfred Pressl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M. ***** KG, *****, vertreten durch Mag. Stefan Hotz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21. Oktober 2015, GZ 40 R 106/15g-35, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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