OGH 3 Ob 12/16k
Worum es ging: Wirkt mein Urteil auch gegen eine spätere Vollstreckung?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Das kommt darauf an. Wenden Sie sich gegen den Anspruch selbst, wirkt das Urteil über die einzelne Vollstreckung hinaus. Wenden Sie sich nur dagegen, dass die Vollstreckung zu Unrecht bewilligt wurde, gilt das Urteil bloß für dieses eine Verfahren.
Es kommt weder auf die Bezeichnung noch auf ein verfehltes Klagebegehren an, sondern auf Ihr gesamtes Vorbringen. Ein falsch formuliertes Begehren stellt das Gericht richtig. Die beiden Klagen sind aber nicht dasselbe: Die eine ist gegenüber der anderen etwas anderes, nicht bloß weniger.
Nein. Hat der Verpflichtete das Werk hergestellt, es weist aber Mängel auf, können Sie die Verbesserung nur nach den Gewährleistungsregeln verlangen. Eine Ersatzvornahme im laufenden Exekutionsverfahren kommt dann nicht mehr in Betracht, weil beide Seiten dieselbe Leistung nicht nebeneinander erbringen können.
Ja. Ihr Anspruch ist erst erfüllt, wenn die geschuldete Handlung vollständig und mängelfrei vorgenommen wurde. Solange das nicht der Fall ist, können Sie sich im fortzusetzenden Exekutionsverfahren weiterhin auf denselben Titel stützen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 21.10.2015, 40 R 106/15g-35
Zitierte Paragrafen
EO § 35 EO § 353 ZPO § 405 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
25 Absätze, 5.252 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
17.02.2016
Geschäftszahl
3Ob12/16k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Alfred Pressl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M. ***** KG, *****, vertreten durch Mag. Stefan Hotz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 21. Oktober 2015, GZ 40 R 106/15g-35, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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