Kann ich statt der Leistung gleich Geldersatz verlangen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1951, zuletzt bestätigt am 27.01.2023 (39 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1951)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ungerechtfertigte Verweigerung der Herausgabe eines Sparbuchs durch den Verwahrer.OGH 1 Ob 43/09v, 31.03.2009
- Wenn nach Rechtskraft des Verschaffungstitels eine „Nachfrist" gesetzt wird, beginnt zu diesem Zeitpunkt nicht nur die Verjährungsfrist; es kommt ihm vielmehr auch für die Fragen, ob und in welcher Höhe die Klägerin Interessenersatz nach § 368 EO aufgrund der Nichterfüllung des „Verschaffungstitels" begehren kann, ausschlaggebende Bedeutung zu.OGH 7 Ob 50/06p, 06.07.2007
- Wenn der Schuldner säumig ist, kann der Gläubiger vom Anspruch auf Erfüllung (Naturalleistung) zurücktreten und das Interesse fordern, wobei der Anspruch auf das Interesse wegen Nichterfüllung nach neuerer Rechtsprechung und überwiegender Lehre Verschulden voraussetzt.OGH 6 Ob 139/00k, 28.06.2000
- § 368 EO enthält nur Verfahrensvorschriften und setzt eine im materiellen Recht begründete Forderung des Gläubigers auf das Interesse voraus (so schon EvBl 1977/231 ua).OGH 5 Ob 510/82, 23.02.1982
- Die vorangehende Erhebung einer auf die Hauptleistung gerichteten Klage ist nicht notwendig.OGH 4 Ob 556/79, 16.10.1979
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- Vorweggenommene InteressenklageOGH 1 Ob 202/75, 19.11.1975
- Neben der primär geschuldeten Leistung kann alternativ das Interesse eingeklagt werden; vorherige Exekution auf Erfüllung ist nicht notwendig.OGH 1 Ob 891/51, 28.12.1951
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0004770 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 39.
- OGH 1 Ob 226/22z, 27.01.2023, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bestehen Sie auf der Erfüllung und nehmen Sie die verspätete Leistung an, können Sie nur den Schaden ersetzt verlangen, der Ihnen durch die Verspätung entstanden ist. Ein Ersatz wegen Nichterfüllung steht Ihnen daneben nicht zu. Voraussetzung ist, dass dem Schuldner die Verspätung vorzuwerfen ist.
Bei Verträgen, in denen Leistung und Gegenleistung einander gegenüberstehen, dürfen Sie Ihre Leistung zurückhalten, bis der andere seine erbringt. Das gilt nicht, wenn vereinbart ist, dass Sie vorleisten müssen, oder wenn das Gesetz für den Fall eine eigene Regel vorsieht.