Bekomme ich Ersatz, wenn ich auch eigene Interessen verfolgte?
günstig für Geschäftsführer betrifft Nachbarn, Angehörige, Miteigentümer, Unternehmer
Wenn Sie für einen anderen etwas aufwenden, ohne dazu beauftragt zu sein, können Sie dafür Ersatz verlangen. Dass Sie dabei zugleich eigene Interessen verfolgt haben, steht Ihrem Ersatzanspruch nicht entgegen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 21.03.2024 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Dass der Geschäftsführer bei Vornahme der Aufwendungen zugleich auch eigene Interessen verfolgt, steht seinem Ersatzanspruch nicht entgegen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Aufwandersatzanspruch gewerblicher Erbensucher.OGH 3 Ob 228/13w, 21.08.2014
- Gegenteilig zu RS0023484.OGH 3 Ob 228/13w, 21.08.2014
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0105636 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 2 Ob 221/23y, 21.03.2024, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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