OGH 1 Ob 226/22z
Worum es ging: Was muss ich beweisen, wenn ich meine Sache zurückverlange?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Bei der Eigentumsklage müssen Sie beweisen, dass der Beklagte die Sache tatsächlich in seiner Macht hat. Verlangen Sie stattdessen Ersatz, weil nicht zurückgegeben wurde, genügt der Nachweis, dass Sie die Sache hingegeben und nicht zurückerhalten haben. Dann muss der Beklagte darlegen, warum er nicht erfüllen kann.
Ja. Kommt Ihr Vertragspartner mit der Leistung in Verzug, können Sie ohne Weiteres Ersatz Ihres Interesses in Geld fordern. Sie müssen davor keine Exekution auf die Leistung selbst führen. Zugesprochen wird der Ersatz, wenn die Leistung bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz ausbleibt.
Nein. Wer Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangt, erklärt damit bereits den Rücktritt vom Vertrag. Sie müssen sich dabei auch nicht ausdrücklich auf die Bestimmungen über den Schadenersatz berufen, damit der Rücktritt wirksam ist.
Steht am Ende fest, dass die Gegenforderung besteht, muss das Endurteil auch aussprechen, ob und in welchem Umfang der mit Teilurteil zugesprochene Betrag dadurch bereits getilgt ist. Das gilt, wenn die Gegenforderung schon bei Schluss der Verhandlung über die Klagsforderung aufrechenbar war.
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Ja. Stammen Ihre Forderungen aus demselben Vertrag oder aus derselben Gesetzesbestimmung, hängen sie rechtlich zusammen und werden zusammengerechnet. Auch ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang spricht in der Regel dafür. Bloß gleichartige Verträge genügen dagegen nicht.
Ob jemand beim Abgeben einer Erklärung eine bestimmte Absicht hatte oder nicht, ist eine Tatsachenfrage. Der Oberste Gerichtshof überprüft solche Feststellungen nicht mehr.
Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.
Ist die Wiederherstellung möglich und sinnvoll, dürfen Sie wählen, ob Sie die Wiederherstellung oder Geld verlangen. An diese Wahl sind Sie danach gebunden. Nur wenn der Schädiger mit der Wiederherstellung säumig ist, dürfen Sie diese nachträglich als nicht mehr sinnvoll ansehen und stattdessen Geld fordern.
Sie haben die Wahl. Gibt der Verwahrer Ihre Sachen nach Kündigung des Verwahrungsvertrags nicht zurück, können Sie entweder die Herausgabe der Sachen verlangen oder Ersatz ihres Werts. Den Wertersatz bekommen Sie, wenn dem Verwahrer nicht der Beweis gelingt, dass ihn kein Verschulden trifft.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Eisenstadt, 02.02.2022, 2 Cg 51/21s-15
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 21.09.2022, 13 R 65/22g-21
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1298 ABGB § 1302 ABGB § 1323 ABGB § 366 ABGB § 890 ABGB § 962 ABGB § 963 ABGB § 979 EO § 368 JN § 55 ZPO § 391 ZPO § 508a
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.01.2023
Geschäftszahl
1Ob226/22z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Mag. Christoph Aumayr, Rechtsanwalt in Mattighofen, gegen die beklagte Partei Dr. M*, vertreten durch Dr. Gernot Nachtnebel, Rechtsanwalt in Wien, wegen 43.400 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. September 2022, GZ 13 R 65/22g-21, mit dem das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 2. Februar 2022, GZ 2 Cg 51/21s-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die angefochtene Entscheidung wird teilweise dahin bestätigt, dass sie als Teilurteil lautet:
„Die Klageforderung besteht mit 43.400 EUR samt 4 % Zinsen seit 12. 5. 2021 zu Recht.
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