Steht nach der einstweiligen Verfügung schon fest, wer recht hat?
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 12.05.2026 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Im Provisorialverfahren ergangene Entscheidungen über die einstweilige Regelung der Benützung (§ 382 Z 8 lit c EO).OGH 1 Ob 73/19w, 30.04.2019
- Hier: Provisorialverfahren in Deutschland; Hauptverfahren in Österreich.OGH 6 Ob 266/06w, 15.02.2007
- Die Entscheidung im Provisorialverfahren ist für das Hauptverfahren in keiner Weise bindend. Auch die im Provisorialverfahren zugrunde gelegte Rechtsansicht ist für das Hauptverfahren nicht bindend.OGH 6 Ob 266/06w, 15.02.2007
- Zwar kommt einer einstweiligen Verfügung - kraft ihrer besonderen gesetzlichen Regelung als bloße Provisorialmaßnahme - grundsätzlich keine Bindungswirkung für einen nachfolgenden beziehungsweise auch den noch offenen Hauptprozess zu, sehr wohl muss dies jedoch umgekehrt bei (rechtskräftiger und endgültiger) Versagung des zu sichernden Hauptanspruches gegenüber einer bloßen, diesen ebenfalls zum Gegenstand habenden einstweiligen Verfügung (trotz ihres Sondercharakters als Unterhalts-EV) gelten; insoweit dürfen diese beiden Entscheidungen nicht voneinander abweichen. Andernfalls würde die einstweilige Verfügung ja den Rahmen des zu sichernden (jedoch inzwischen rechtskräftig aberkannten) Anspruches verlassen (vergleiche § 378 Abs 1 EO), was aber dem Wesen und der Rechtsnatur einer einstweiligen Verfügung (schlechthin) widerspräche.OGH 7 Ob 104/03z, 28.05.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0088984 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 7.
- OGH 4 Ob 102/25s, 12.05.2026, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 191/23a, 25.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 73/19w, 30.04.2019, Fall aus Kärnten
- OGH 7 Ob 108/15f, 27.01.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 378 · Zulässigkeit
- EO § 391 · Dauer, Befreiungsbetrag und Frist zur Rechtfertigung
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 411
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Grundsätzlich darf eine einstweilige Verfügung dem Urteil nicht vorgreifen und Ihnen nicht schon geben, was Sie später vollstrecken könnten. Dieser Grundsatz gilt aber nicht für Verfügungen, die drohende Gewalt verhüten oder einen nicht wiedergutzumachenden Schaden abwenden sollen. Auch dort darf jedoch kein Zustand geschaffen werden, der sich später nicht mehr rückgängig machen lässt.
Ja, ausnahmsweise. Auch wenn Sie nur die Feststellung eines Rechts begehren, kann das Gericht eine vorläufige Sicherung anordnen, sofern hinter dem Verfahren ein bedingter oder künftiger Anspruch auf eine Leistung steckt. So kann etwa die Ausübung von Mitgliedsrechten in einem Verein gesichert werden. Wer schon jetzt auf Leistung klagen könnte, es aber nicht will, hat kein Bedürfnis nach einer solchen Sicherung.