Darf das Gericht mehr anordnen, als ich beantragt habe?
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Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 18.08.2016 (25 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1954)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Innerhalb dieser Grenzen kann das Gericht sogar ein versehentlich zu weit gefasstes Klagebegehren im Einklang mit dem Klagsvorbringen richtig fassen (so schon 4 Ob 63/99i).OGH 17 Ob 23/08v, 26.08.2008
- Gegen § 405 ZPO wird aber nicht verstoßen, wenn im Spruch nur verdeutlicht wird, was nach dem Vorbringen ohnedies begehrt ist.OGH 4 Ob 2242/96a, 17.09.1996
- Bei Erlassung von einstweiligen Verfügungen ist zwar die Wahl der Maßnahmen zur Erreichung des Zweckes der einstweiligen Verfügung dem freien Ermessen des Gerichtes überlassen, diese Maßnahmen müssen sich aber immer im Rahmen des Antrages halten (hier: kein Hinausgehen über die beantragte Dauer der einstweiligen Verfügung).OGH 6 Ob 617/86, 28.08.1986
- Bewilligung pfandweiser Beschreibung von Waren statt beantragter gerichtlicher Hinterlegung ist aliud.OGH 4 Ob 350/77, 07.06.1977
- Erlassung des Veräußerungsverbotes, jedoch Abweisung des Begehrens nach bücherlicher Anmerkung desselben.OGH 1 Ob 212/75, 08.10.1975
- Die Einstweilige Verfügung ist nur in einem dem bescheinigten Anspruch entsprechenden Ausmaß zu bewilligen, das Mehrbegehren aber abzuweisen, wobei der Spruch der Entscheidung dem anzupassen ist, was die Kläger wirklich wollten.OGH 4 Ob 580/74, 15.10.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0004870 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 25.
- OGH 9 ObA 51/16i, 18.08.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 381 · Sicherung anderer Ansprüche
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 405
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Frist einer einstweiligen Verfügung kann auf Antrag verlängert werden, wenn der damit verfolgte Zweck in dieser Zeit nicht erreicht werden konnte. Das trifft aber nicht zu, wenn die Klage verspätet oder bei einem unzuständigen Gericht eingebracht und deshalb zurückgewiesen wurde.
Ja. Das Grundbuchsgericht darf Ihnen nicht mehr und nichts anderes bewilligen, als Sie beantragt haben. Ein Weniger ist aber zulässig, etwa eine Vormerkung statt der beantragten Einverleibung, wobei der Rest abgewiesen wird.