Muss das Gericht bei einer einstweiligen Verfügung selbst nachforschen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 26.03.2025 (68 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Beantragte Sicherungsverfügung nach § 382 Z 8 lit b 2. Fall EO. Kein hinreichendes Vorbringen, warum es sich bei der betroffenen Liegenschaft um eheliche Ersparnisse oder um eheliches Gebrauchsvermögen handle.OGH 1 Ob 130/24k, 25.09.2024
- Hier: Sicherungsanträge, die sich auf unschlüssige Klagebegehren beziehen, sind abzuweisen, ein Verbesserungsverfahren ist nicht durchzuführen. Ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren hat das Gericht aber richtig zu fassen.OGH 6 Ob 214/19t, 19.12.2019
- Es kommt weder eine Erörterung noch eine Verbesserung des Sicherungsbegehrens in Betracht, weil dies dem Wesen des auf eine rasche Entscheidung abgestellten Provisorialverfahrens widerspricht.OGH 8 Ob 91/16i, 25.10.2016
- Hier: Zum anwendbaren Recht.OGH 17 Ob 6/11y, 09.08.2011
- Gleiches muss für das Unterbleiben von Feststellungen gelten, die die Vorinstanzen wegen des gänzlichen Fehlens von konkret dazu genannten Bescheinigungsmitteln nicht treffen konnten.OGH 4 Ob 178/09v, 16.12.2009
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- Für das summarische Verfahren nach § 394 Abs 1 EO könnten aus Gründen der Waffengleichheit dieselben Grundsätze gelten.OGH 4 Ob 44/09p, 12.05.2009
- Eine Erörterung des Parteienvorbringens, um dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, sein Vorbringen zu ergänzen, kommt im Verfahren zur Erlassung von einstweiligen Verfügungen nicht in Betracht.OGH 8 Ob 50/07x, 16.01.2008
- Hier: Keine Anspruchsbescheinigung betreffend Liegenschaftskauf, weil Käuferseite nicht hinreichend bestimmt (eine erst zu gründende GmbH oder Stiftung).OGH 7 Ob 183/07y, 17.10.2007
- Dem Mangel eines unschlüssig behaupteten Anspruchs kann auch nicht durch die Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach § 390 EO abgeholfen werden.OGH 4 Ob 204/06p, 16.01.2007
- Diese Rechtsprechung ist auch auf einstweilige Verfügungen nach § 382f EO (einstweiliger Mietzins) anzuwenden.OGH 8 Ob 88/06h, 21.09.2006
- Unschlüssige (oder unbestimmte) Anträge sind abzuweisen, ohne dass der gefährdeten Partei ein weiteres Vorbringen zu ermöglichen wäre.OGH 8 Ob 88/06h, 21.09.2006
- Die Voraussetzungen des zu sichernden Anspruchs müssen behauptet (und bescheinigt) werden. Unschlüssige Sicherungsanträge sind abzuweisen, ohne dass der gefährdeten Partei ein weiteres Vorbringen zu ermöglichen wäre.OGH 3 Ob 262/05h, 24.11.2005
- Auch im Verfahren nach § 394 EO hat der Antragsteller den anspruchsbegründenden Sachverhalt jedenfalls zu behaupten und dem Grunde nach zu bescheinigen.OGH 4 Ob 251/02v, 19.11.2002
- Eine richterliche Anleitung gemäß § 182 ZPO zur Behebung von Inhaltsmängeln eines Sicherungsantrags, die - wie ungenügende oder einander widersprechende Tatsachenbehauptungen - zur Abweisung des Provisorialbegehrens führen, kommt im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht in Betracht.OGH 1 Ob 293/99s, 23.11.1999
- Auch im Verfahren nach § 394 EO hat der Antragsteller den anspruchsbegründenden Sachverhalt jedenfalls zu behaupten und dem Grunde nach zu bescheinigen.OGH 4 Ob 2097/96b, 14.05.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005452 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 68.
- OGH 6 Ob 44/25a, 26.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 107/24b, 25.03.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 130/24k, 25.09.2024, Fall aus Tirol
- OGH 4 Ob 156/23d, 04.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 96/22m, 21.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 51/16i, 18.08.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 382f · Verfahrensbestimmungen
- EO § 389 · Antrag auf Erlassung einstweiliger Verfügungen
- EO § 390 · Sicherheitsleistung
- EO § 394 · Schadenersatz und Mutwillensstrafe
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 182
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ist der Anspruch, den eine einstweilige Verfügung sichert, aus anderen Gründen als durch Erfüllung weggefallen, reicht das allein noch nicht für eine Aufhebung. Solange das nicht durch ein Urteil festgestellt ist, bleibt die Verfügung aufrecht. Sie können sich mit einer Feststellungsklage oder mit einer Klage gegen die Vollstreckung wehren.
Hat das erste Gericht Ihren Antrag auf eine einstweilige Verfügung ohne inhaltliche Prüfung aus formalen Gründen zurückgewiesen, darf das zweite Gericht darüber inhaltlich entscheiden.