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Zählt der Verlust von Kunden als nicht gutzumachender Schaden?

günstig für Unternehmer betrifft Unternehmer, Betriebe, Mitbewerber
Droht einem Betrieb der Verlust von Kunden, kann darin bereits ein Schaden liegen, der sich nicht wiedergutmachen lässt. Ein solcher drohender Schaden kann eine einstweilige Verfügung rechtfertigen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1973, zuletzt bestätigt am 23.09.2025 (27 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1973)

Die Gefahr des Verlustes von Kunden kommt bereits als ein einem Geschäftsbetrieb drohender unwiederbringlicher Schaden in Betracht (5 Ob 145/59, 6 Ob 39/61).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 10 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005256 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 27.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Konsument Schadenersatz für Verbraucher bei unlauterem Wettbewerb

Ja. Auch wenn Sie als Verbraucher Opfer unlauteren Wettbewerbs geworden sind, können Sie Schadenersatz vom unlauter handelnden Unternehmen fordern. Das Unternehmen haftet dabei nicht nur für seine Leitung, sondern auch für andere Personen, die in seinem Betrieb tätig sind.

günstig für Konsument Klausel zur Haftung für Dritte

Nein. Eine Klausel, die die Haftung für jeden von einem Dritten verursachten Schaden allgemein auf den Kunden überwälzt, benachteiligt ihn gröblich und ist unwirksam.

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