Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 9 ObA 50/25f
Worum es ging: Wann ist mein Anspruch so gefährdet, dass das Gericht einschreitet?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob Ihr Anspruch gefährdet ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Das Gericht beurteilt das immer nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles.
Sie müssen konkrete Umstände nennen und glaubhaft machen, aus denen sich eine tatsächliche Gefahr für Ihren Anspruch ergibt. Dass eine Beeinträchtigung theoretisch möglich wäre, genügt nicht. Gelingt Ihnen diese Bescheinigung nicht, geht das zu Ihren Lasten.
Droht einem Betrieb der Verlust von Kunden, kann darin bereits ein Schaden liegen, der sich nicht wiedergutmachen lässt. Ein solcher drohender Schaden kann eine einstweilige Verfügung rechtfertigen.
Als nicht wiedergutzumachen gilt ein Schaden nur, wenn der frühere Zustand nicht wiederhergestellt werden kann und auch Geld kein gleichwertiger Ausgleich wäre, etwa weil der Gegner zahlungsunfähig ist. Bloße Vermögensnachteile wie ein sinkender Umsatz zählen in der Regel nicht dazu. Bei Eingriffen in persönliche Rechte wird ein solcher Schaden dagegen eher angenommen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht, 07.07.2025, 12 Ra 33/25x-14
Zitierte Paragrafen
ASGG § 11a ASVG § 153a EO § 381 EO § 393 EO § 78 ZPO § 526 ZPO § 528
Entscheidungstext
39 Absätze, 9.705 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.09.2025
Geschäftszahl
9ObA50/25f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn (§ 11a Abs 3 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Z* GmbH, *, vertreten durch Mag. Simon P. Weikinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Dr. K*, vertreten durch Huber Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Unterlassung, hier wegen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert: 31.000 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Juli 2025, GZ 12 Ra 33/25x-14, mit dem dem Rekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. Juni 2025, GZ 20 Cga 48/25y-9, nicht Folge gegeben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
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