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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.09.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 ObA 50/25f

Worum es ging: Wann ist mein Anspruch so gefährdet, dass das Gericht einschreitet?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob Ihr Anspruch gefährdet ist, lässt sich nicht allgemein beantworten. Das Gericht beurteilt das immer nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles.

Sie müssen konkrete Umstände nennen und glaubhaft machen, aus denen sich eine tatsächliche Gefahr für Ihren Anspruch ergibt. Dass eine Beeinträchtigung theoretisch möglich wäre, genügt nicht. Gelingt Ihnen diese Bescheinigung nicht, geht das zu Ihren Lasten.

Droht einem Betrieb der Verlust von Kunden, kann darin bereits ein Schaden liegen, der sich nicht wiedergutmachen lässt. Ein solcher drohender Schaden kann eine einstweilige Verfügung rechtfertigen.

Als nicht wiedergutzumachen gilt ein Schaden nur, wenn der frühere Zustand nicht wiederhergestellt werden kann und auch Geld kein gleichwertiger Ausgleich wäre, etwa weil der Gegner zahlungsunfähig ist. Bloße Vermögensnachteile wie ein sinkender Umsatz zählen in der Regel nicht dazu. Bei Eingriffen in persönliche Rechte wird ein solcher Schaden dagegen eher angenommen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 11a ASVG § 153a EO § 381 EO § 393 EO § 78 ZPO § 526 ZPO § 528

Entscheidungstext

39 Absätze, 9.705 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.09.2025

Geschäftszahl

9ObA50/25f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn (§ 11a Abs 3 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Z* GmbH, *, vertreten durch Mag. Simon P. Weikinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegner der gefährdeten Partei Dr. K*, vertreten durch Huber Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Unterlassung, hier wegen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung (Streitwert: 31.000 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Juli 2025, GZ 12 Ra 33/25x-14, mit dem dem Rekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 2. Juni 2025, GZ 20 Cga 48/25y-9, nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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