Muss der Schaden schon eingetreten sein für eine einstweilige Verfügung?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 29.04.2021 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Schul- bzw Kindergartenwechsel.OGH 7 Ob 164/25f, 22.10.2025
- Hier: Androhung der Stromabschaltung durch den Netzbetreiber wegen der Verweigerung des Einbaus eines intelligenten Strommessgeräts („Smart-Meter“) durch den Kunden.OGH 7 Ob 167/24w, 20.11.2024
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016308 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 2 Ob 49/21a, 29.04.2021, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 381 · Sicherung anderer Ansprüche
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Entscheidend ist allein, welchen Schaden Sie selbst erleiden würden, wenn die beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen wird. Es genügt nicht, dass Ihnen der behauptete Anspruch bis zum Ende des Hauptverfahrens vorenthalten bleibt. Es muss darüber hinaus ein konkreter Schaden drohen.
Wer eine einstweilige Verfügung zur Abwehr drohender Gewalt oder eines nicht wiedergutzumachenden Schadens will, muss selbst die konkreten Umstände behaupten, die das begründen. Diese Last trifft ausschließlich ihn.