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Muss der Schaden schon eingetreten sein für eine einstweilige Verfügung?

günstig für Antragsteller betrifft Antragsteller, Antragsgegner, Konsumenten, Eltern
Nein. Es muss noch zu keinem Ausfall und zu keiner Schädigung gekommen sein. Es genügt die Möglichkeit, dass ein nicht wiedergutzumachender Schaden droht, wenn der gegenwärtige Zustand aufrechtbleibt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 29.04.2021 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1994)

"Gefährdung" im Sinne des § 381 EO kann aber nur so verstanden werden, daß es nicht erst zu einem Ausfall oder einer Schädigung kommen muß (vgl SZ 23/284); es genügt vielmehr die Möglichkeit, daß von der Aufrechterhaltung des gegenwärtigen Zustandes ein unwiederbringlicher Schaden zu befürchten ist (vgl SZ 39/58).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016308 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Antragsgegner Unwiederbringlicher Schaden bei einstweiliger Verfügung

Entscheidend ist allein, welchen Schaden Sie selbst erleiden würden, wenn die beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen wird. Es genügt nicht, dass Ihnen der behauptete Anspruch bis zum Ende des Hauptverfahrens vorenthalten bleibt. Es muss darüber hinaus ein konkreter Schaden drohen.

günstig für Antragsgegner Behauptungslast bei einstweiliger Verfügung

Wer eine einstweilige Verfügung zur Abwehr drohender Gewalt oder eines nicht wiedergutzumachenden Schadens will, muss selbst die konkreten Umstände behaupten, die das begründen. Diese Last trifft ausschließlich ihn.

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